Die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll. Hierauf wird die USt des Bestimmungslands mit dem für die Lieferung jeweils geltenden Steuersatz berechnet. Dabei wird darauf abgestellt, ob der erworbene Gegenstand einem dem ermäßigten, dem vollen Steuersatz oder dem Nullsteuersatz (seit 1.1.2023 z. B. für bestimmte Lieferungen von Solarmodulen) unterliegt. Werden beispielsweise ermäßigt besteuerte Bücher oder Lebensmittel im Inland innergemeinschaftlich erworben, so wird die Erwerbsteuer mit 7 % Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage berechnet.

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens bemisst sich die USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb mangels Gegenleistung nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten (Herstellkosten) zum Zeitpunkt des Umsatzes. In der Praxis wird man hier i. d. R. eine sachgerechte Schätzung vornehmen müssen.

Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb kann der Unternehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Hierzu gelten die allgemeinen Regeln über Einschränkung und Ausschluss des Vorsteuerabzugs[1] sowie zur Vorsteuerberichtigung.[2] Der Vorsteuerabzug entsteht in Deutschland in dem Zeitpunkt, in dem auch die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs keine Vorfinanzierung, da Umsatzsteuer und Vorsteuer in derselben Voranmeldung verrechnet werden. Erforderlich ist jedoch der korrekte Ausweis in der Umsatzsteuervoranmeldung.

 
Achtung

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb setzt allerdings voraus, dass der innergemeinschaftliche Erwerb[3] im Inland bewirkt wird[4]. Bei Entstehung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wegen fehlerhafter Verwendung einer abweichenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als der des Bestimmungsstaats[5] ist kein Vorsteuerabzug dieser Steuer möglich.

 

Abb. 1: Prüfschema für innergemeinschaftlichen Erwerb.

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb – Buchung der Vorsteuer/Umsatzsteuer

Geht eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Ihrer Buchhaltung ein und sind Sie als Abnehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, so berechnen Sie die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag mit dem zutreffenden Steuersatz für die gelieferte Ware und buchen Sie zusätzlich für die Umsatzsteuer wie folgt:

 

Konto

SKR 03

Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1572 (Allg.) oder 1574 (19 %) Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb   1772 (Allg.) oder 1774 (19 %) Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb  
 

Konto

SKR 04

Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1402 (Allg.) oder 1404 (19 %) Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb   3802 (Allg.) oder 3804 (19 %) Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge