Wird ein Liefergegenstand von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat befördert oder versendet und sind Unternehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt, spricht man von einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft. Der Beginn und das Ende der Beförderung/Versendung müssen demnach in 2 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen. Kein innergemeinschaftliches Reihengeschäft liegt z. B. vor, wenn an dem Reihengeschäft zwar Unternehmer aus verschiedenen EU-Staaten beteiligt sind, der Gegenstand der Lieferung jedoch nur innerhalb eines EU-Staates befördert oder versendet wird. In diesem Fall liegt eine Inlandslieferung im jeweiligen EU-Staat vor.

 
Praxis-Beispiel

Inlandslieferung

Der italienische Unternehmer IT bestellt beim belgischen Unternehmer BE Waren, die dieser an das Auslieferungslager des IT in Dortmund liefern soll. Da BE die Waren nicht vorrätig hat, bestellt er sie seinerseits beim deutschen Unternehmer DE. DE versendet die Waren direkt von seiner Produktionsstätte in Hannover zum Auslieferungslager des IT nach Dortmund.

Sowohl bei der Lieferung des DE an BE als auch bei der Lieferung und Rechnungserteilung des BE an IT handelt es sich um steuerpflichtige Inlandslieferungen in Deutschland, da die Waren lediglich innerhalb des Inlands versendet werden. Es handelt sich also nicht um ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft. IT hat zwar bei einem belgischen Unternehmer eine Lieferung nach Deutschland bestellt, erhält jedoch bei zutreffender Abwicklung eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer. Beide Rechnungen müssen die deutsche Umsatzsteuer ausweisen und den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entsprechen, also u. a. auch die deutsche Steuer-Nr./USt-IdNr. des jeweiligen Lieferanten enthalten. IT und BE müssen sich in Deutschland beim zuständigen Finanzamt zur Umsatzsteuer registrieren lassen.

Beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit tatsächlicher Warenbewegung über die EU-Grenze ist die sog. warenbewegte Lieferung die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Der Erwerber dieser warenbewegten Lieferung muss im Bestimmungsland grundsätzlich den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliches Reihengeschäft

Der dänische Unternehmer DK1 bestellt beim dänischen Unternehmer DK2 Ware, die DK2 beim deutschen Unternehmer DE bestellt. DE befördert die Ware mit seinem eigenen Lkw von Flensburg nach Kopenhagen, direkt zu DK1 (= letzter Abnehmer).

Da der deutsche Unternehmer DE als erster Lieferer in der Reihe die Beförderung von Deutschland nach Dänemark durchführt, ist die Lieferung des DE an DK2 die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. DK2 hat in Dänemark den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und tätigt anschließend eine steuerpflichtige Lieferung in Dänemark an DK1. DK1 bezieht die Ware physisch zwar direkt aus Deutschland, braucht aber keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, da sein Lieferant DK2 eine Inlandslieferung in Dänemark tätigt und folglich dem DK1 eine Rechnung mit Ausweis der dänischen Umsatzsteuer erteilt.

Deutsche Unternehmer müssen steuerliche Verpflichtungen in anderen EU-Staaten erfüllen

Durch die Beteiligung an innergemeinschaftlichen Reihengeschäften können sich für deutsche Unternehmer steuerliche Verpflichtungen in anderen EU-Staaten ergeben. Dabei ist zu beachten: Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei Versendungs- und Beförderungslieferungen ist der EU-Staat, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[1] Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer allerdings die USt-IdNr. eines anderen Staats als des EU- Bestimmungslands, so gilt der Erwerb (auch) im Gebiet des Staats der verwendeten USt-IdNr. als bewirkt. Weist der Erwerber nach, dass er den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat besteuert hat, entfällt die Besteuerung in dem Staat der unzutreffend angegebenen USt-IdNr.[2]

 
Praxis-Beispiel

Eine USt-IdNr. wird verwendet

Der niederländische Unternehmer NL bestellt Ware beim deutschen Unternehmer D1. Da D1 die Ware nicht vorrätig hat, bestellt er sie beim deutschen Unternehmer D2. D2 als mittlerere Unternehmer befördert die Ware von seinem Lager in Deutschland direkt zu NL in die Niederlande. D1 und D2 treten mit deutscher und NL mit niederländischer USt-IdNr. auf.

Die warenbewegte Lieferung ist die Lieferung des D2 an D1, die zwischen diesen beiden abgerechnet wird. Der Ort der Lieferung liegt dort, wo die Beförderung beginnt, also in Deutschland.[3]

Die Lieferung ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit, da der Erwerber D1 mit deutscher USt-IdNr. auftritt. Sie unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.

D1 muss in den Niederlanden den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern, da die Warenbewegung dort endet.[4] Solange D1 eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in den Niederlanden nicht nachweisen kann, hat er zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu besteuern,[5] er kann diese (lediglich ...

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