Bei grenzüberschreitenden Lieferungen im Europäischen Binnenmarkt soll – soweit es systematisch und praktisch möglich ist – eine Umsatzsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat entstehen. Ist der Leistungsempfänger einer grenzüberschreitenden Lieferung ein umsatzsteuerrechtlich erfasster Unternehmer, wird das Bestimmungslandprinzip dadurch umgesetzt, dass der Lieferer in seinem Heimatstaat eine steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung[1] realisiert, der Leistungsempfänger im Bestimmungsland einen steuerbaren und i. d. R. steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb[2] der Besteuerung unterwerfen muss. Dabei sind insbesondere an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung besondere Anforderungen zu stellen.

Um kontrollieren zu können, ob der Leistungsempfänger seinen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen im Bestimmungsstaat auch nachkommt, muss der leistende Unternehmer die USt-IdNr.[3] des Leistungsempfängers und die Bemessungsgrundlage in die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG aufnehmen. Diese Informationen werden dann im Rahmen des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) dem anderen Mitgliedstaat übermittelt. Die Zusammenfassende Meldung ist damit ein wesentlicher Baustein für die grenzüberschreitende Kontrolle.

Nach § 6a Abs. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung nur unter den folgenden Voraussetzungen vor:

  • Der Gegenstand muss nachweisbar physisch von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelangt sein.[4] Voraussetzung ist, dass der Ort der Lieferung sich in Deutschland befindet, es muss sich also um einen steuerbaren Umsatz handeln. Grundsätzlich kann nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 UStG die Voraussetzungen für eine solche innergemeinschaftliche Lieferung erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferer oder der Abnehmer den Gegenstand befördert oder versendet. Das tatsächliche Gelangen des Gegenstands muss aber nachgewiesen sein.
  • Der Abnehmer muss ein abschließend in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG aufgeführter Erwerber sein. Dies kann sein:

    1. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    2. eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    3. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.
  • Der Erwerb des Gegenstands unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.[5]
  • Der Abnehmer i. S. d. Nr. 2 Buchst. a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
 
Wichtig

Keine Steuerfreiheit ohne USt-IdNr.

Zum 1.1.2020 wurde durch Modifizierung der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG insbesondere die Bedeutung der zutreffenden USt-IdNr. des Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat hervorgehoben. Während es sich bis zum 31.12.2019 nur um eine formelle Voraussetzung handelte, stellt dies seit dem 1.1.2020 eine (zwingend zu erfüllende) materiell-rechtliche Voraussetzung dar. Seit 1.1.2020 gilt ohne Ausnahme: Ohne zutreffende USt-IdNr. kann es nicht zu einer Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung kommen. Der qualifizierten Bestätigungsabfrage für die USt-IdNr. nach § 18e UStG kommt damit dann eine noch größere Bedeutung zu.

Zum 1.1.2020 wurde durch Ergänzung in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG die zutreffende Angabe der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung zur Voraussetzung für die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung. Die Steuerbefreiung wird versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG nicht, nicht vollständig oder nicht richtig im Hinblick auf die jeweilige Lieferung nachgekommen ist.

 
Wichtig

Zutreffende Meldung unabhängig von der Definition als innergemeinschaftliche Lieferung

Eine eventuelle Versagung der Steuerbefreiung wegen einer nicht zutreffenden Anmeldung in der Zusammenfassenden Meldung kann zeitlich regelmäßig erst nach Ausführung des Umsatzes eintreten, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später[6] erfolgt und somit frühestens erst in diesem Zeitpunkt feststehen kann, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ordnungsgemäß war. Darüber hinaus ist der Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, verpflichtet, die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.[7] Deshalb wurde die zutreffende Meldung nicht in die Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG, sondern separat in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG aufgenommen.

Berichtigt der Unternehmer eine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung[8...

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