Begriff

Die Kategorie der innergemeinschaftlichen Lieferungen umfasst Beförderungs- und Versendungslieferungen an Steuerpflichtige, bei denen die Warenbewegung im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet. Zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Verwendung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers, die richtige und vollständige Angabe des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung und der Belegnachweis über die Beförderung bzw. Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Der Unternehmer hat daher die innergemeinschaftlichen Lieferungen getrennt von den Lieferungen nach Drittstaaten aufzuzeichnen und seinem Finanzamt zu deklarieren sowie nach Abnehmern zusammengefasst gesondert monatlich bzw. vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsvorschriften sind § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG, §§ 17 a17 d UStDV, Abschn. 4.1.2 und Abschn. 6a UStAE.

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