Hat der Unternehmer eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchgeführt und gab es keinen Anlass zu Beanstandungen, darf er seine Lieferung in das andere EU-Land umsatzsteuerfrei ausführen. Stellt sich später heraus, dass der Empfänger ihm gegenüber unzutreffende Angaben gemacht hat, die im Zeitpunkt der Lieferung trotz aller Sorgfalt nicht erkennbar waren, genießt der Lieferant gemäß § 6a Abs. 4 UStG Vertrauensschutz.

 

Wann sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz berufen kann

Der Unternehmer kann sich nur dann auf den Vertrauensschutz berufen, wenn

  • er sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen einer qualifizierten Bestätigungsabfrage hat bestätigen lassen,
  • er dies buchmäßig nachweisen kann und
  • die Lieferung in einer geschäftsüblichen Art und Weise abgewickelt worden ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung genießt der Unternehmer keinen Vertrauensschutz, wenn der Empfänger ein Scheinunternehmer ist. Anstelle des Begriffs "Scheinunternehmer" wird vielfach auch der Begriff "missing Trader" verwendet.

Scheinunternehmer sind z. B. vermögenslose Personen, die von vornherein keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten wollen und deshalb in ihrem Heimatland keine Umsatzsteuer anmelden.

Das Problem für den Lieferanten besteht darin zu erkennen, ob er es mit einem Scheinunternehmer zu tun hat. Wenn die Einstufung als Scheinunternehmer durch das ausländische Finanzamt erst nachträglich erfolgt, kann er dies bei der Statusabfrage im Zeitpunkt der Lieferung nicht erkennen.

 

Prüfung der Id-Nummer

Herr Huber liefert gebrauchte Pkw an eine Firma in Polen. Er erhält vom polnischen Unternehmer die polnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese lässt sich Herr Huber beim Bundeszentralamt für Steuern in einer qualifizierten Bestätigungsabfrage bestätigen. Er erhält die Auskunft, dass der polnische Unternehmer unter der angegeben Adresse mit dieser Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert ist. Daraufhin liefert Herr Huber die gebrauchten Fahrzeuge umsatzsteuerfrei nach Polen.

Nach einiger Zeit führte das Finanzamt bei Herrn Huber eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Das Finanzamt erhält aufgrund seiner Nachfrage im Zeitpunkt der Prüfung die Auskunft, dass es sich bei dem polnischen Unternehmer um einen Scheinunternehmer handelt. Da der polnische Unternehmer keine Steuererklärungen eingereicht hatte, hat die polnische Finanzverwaltung ihm die Unternehmereigenschaft und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachträglich aberkannt. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamts unterwirft die Lieferung nunmehr der Umsatzsteuer.

Das Finanzamt lehnt in dieser Situation einen Vertrauensschutz ab und bezeichnet die Umsatzsteuernachforderung als allgemeines Unternehmerrisiko.[1] Der BFH vertritt in seinem Urteil vom 15.7.2004[2] eine andere Auffassung. Nach Auffassung des BFH ist die in einer Rechnung aufgeführte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht falsch, wenn sie ihm erteilt worden ist. Konsequenz ist, dass damit dann auch die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Nach dem Urteil des FG Köln vom 27.1.2005[3] ist es, wenn Sie eine qualifizierte Bestätigungsabfrage vorgenommen haben, Ihnen nicht zumutbar, sich vor der Lieferung persönlich davon zu überzeugen, dass dort tatsächlich eine Betriebsstätte besteht.

Nach dem Urteil des FG Köln vom 27.1.2005[4] geht der Gutglaubensschutz jedoch verloren, wenn tatsächlich eine andere Person auftritt als die, die unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert ist. Bei Kapitalgesellschaften muss sich der Unternehmer deshalb davon überzeugen, dass derjenige, der mit ihm Geschäfte macht, zur Vertretung der Kapitalgesellschaft berechtigt ist.

Der Gutglaubensschutz geht ebenfalls verloren, wenn der Abnehmer widersprüchliche Angaben macht. Unklare Angaben zu eigenen Identität sind schädlich, ebenso ungewöhnliche Zahlungsabwicklungen. Wenn der Unternehmer bei einer unklaren Sachlage eine weitere Aufklärung unterlässt, verletzt er nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2004[5] seine Sorgfaltspflichten. Bei Unklarheiten sollte der Unternehmer sich an eine Auskunftei wenden und Informationen über ausländische Firmen einholen.

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