Seit 1.7.2010 ist die ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG grundsätzlich für jeden Monat, und zwar bis spätestens zum 25. Tag des Folgemonats abzugeben. Bei den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ist die ZM weiterhin vierteljährlich abzugeben. Falls der Unternehmer eine monatliche ZM für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für sonstige Leistungen abzugeben hat, werden die sonstigen Leistungen für das jeweilige Quartal in der ZM für den letzten Monat des Quartals zusammen mit den Lieferungen erfasst. Der Unternehmer kann allerdings freiwillig auch die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im anderen Mitgliedstaat schuldet, in die monatliche ZM für Lieferungen mit aufnehmen. In diesem Fall muss er dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.

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