8.1 Innergemeinschaftliches Kontrollverfahren der Finanzverwaltungen innerhalb der EU

Zur Überwachung der zutreffenden Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und der korrespondierenden Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gibt es ein innergemeinschaftliches Kontrollverfahren der Finanzverwaltungen innerhalb der EU. Hierzu hat der Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen, Verbringensvorgänge oder Umsätze als mittlerer Unternehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG tätigt, beim Bundeszentralamt für Steuern eine ZM elektronisch abzugeben.[1] Seit 1.1.2010 sind auch die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger als Unternehmer bzw. juristische Person die Umsatzsteuer im anderen Mitgliedstaat schuldet, in der ZM anzugeben.

Neben dem Vorhandensein einer gültigen USt-IdNr. des Abnehmers wird die korrekte Abbildung des Geschäftsvorfalls in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ab 1.1.2020 ebenso materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Hierzu wurde§ 4 Nr. 1 UStG ergänzt:

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

Nummer 1 Buchstabe b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Abs. 10 UStG bleibt unberührt;”

Nach herrschendem Verständnis gilt dieses Tatbestandsmerkmal bis zur Abgabe der ZM als erfüllt. Demnach liegt die Steuerbefreiung i. d. R. im Zeitpunkt der Lieferung und nicht erst (z. B. im darauffolgenden Monat) bei Abgabe der ZM vor.

Gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG ist die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig, dass

  • der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) gemäß § 18a UStG nachkommt und
  • diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist.

Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfolgt.

Die Pflicht zur Berichtigung einer fehlerhaften ZM nach § 18a Abs. 10 UStG bleibt gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG unberührt. Eine fehlerhafte ZM ist gemäß § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte ZM für den Meldezeitraum, in dem die betreffende Lieferung ausgeführt wurde, nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen. Eine Berichtigung von Fehlern ist immer in der jeweils unzutreffenden ZM vorzunehmen. Eine Berichtigung in einer anderen ZM als der ursprünglichen (beispielsweise in einem laufenden Folgemonat), führt nach ausdrücklicher Auffassung der Finanzverwaltung zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung.

 
Praxis-Tipp

ZM, auch wenn keine eigene Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben wird

Gibt ein Unternehmen als Organgesellschaft keine eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, sind bei Ausführung entsprechender Umsätze nach Auffassung der Finanzverwaltung trotzdem eigene ZM einzureichen.

8.2 Zeiträume für die Abgabe

Seit 1.7.2010 ist die ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG grundsätzlich für jeden Monat, und zwar bis spätestens zum 25. Tag des Folgemonats abzugeben. Bei den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ist die ZM weiterhin vierteljährlich abzugeben. Falls der Unternehmer eine monatliche ZM für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für sonstige Leistungen abzugeben hat, werden die sonstigen Leistungen für das jeweilige Quartal in der ZM für den letzten Monat des Quartals zusammen mit den Lieferungen erfasst. Der Unternehmer kann allerdings freiwillig auch die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im anderen Mitgliedstaat schuldet, in die monatliche ZM für Lieferungen mit aufnehmen. In diesem Fall muss er dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.

8.3 Ausnahmen von der monatlichen Abgabe

Bezüglich der monatlichen Abgabe von ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG gelten folgende Ausnahmen:

Soweit die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG weder für das laufende Kalendervi...

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