Nach § 6a Abs. 4 UStG ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn

  • die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und
  • der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist. Allerdings kann die Gewährung von Vertrauensschutz im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Unternehmer eine unrichtige USt-IdNr. aufgezeichnet hat, dies jedoch auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (z. B. weil der Bestimmungsmitgliedstaat die USt-IdNr. des Abnehmers rückwirkend für ungültig erklärt hat).

Mit seiner Entscheidung vom 26.11.2014 stärkt der BFH[1] den liefernden Unternehmer gegen die häufige auftretende pauschale Auffassung des Finanzamtes, dass ein Vertrauensschutz nicht gelte, weil es sich bei dem Abnehmer um einen Scheinunternehmer handelt. Nach der Rechtsprechung des BFH erlaubt die alleinige Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mithilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert, für sich genommen nicht den Schluss, nicht der Vertragspartner ("Missing Trader"), sondern eine andere Person sei Empfänger der Lieferung. Dass die Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat tatsächlich besteuert werden, ist für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erforderlich. Es stünde auch im Widerspruch zur MwSt-System-Richtlinie.

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