Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung zählt nicht zu den zwingenden Erfordernissen für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis. Die Finanzverwaltung hat jedoch stets die Möglichkeit, beim Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall diesen Nachweis zu überprüfen. Somit kann der Unternehmer in Zweifelsfällen ggf. zur Vorlage einer Vollmacht, die den Beauftragten berechtigt, den Liefergegenstand abzuholen, sowie zur Vorlage der Legitimation des Ausstellers der Vollmacht aufgefordert werden.

 
Praxis-Tipp

Vollmacht und einen Handelsregisterauszug geben lassen

Für die Praxis bedeutet dies, dass Sie sich neben den erforderlichen Belegnachweisen vom Abholenden regelmäßig eine Vollmacht und einen Handelsregisterauszug mit Namen und Legitimation des Vollmachtgebers geben lassen sollten, insbesondere wenn der tatsächlich Abholende Ihnen nicht bekannt ist.

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