Konsignationslager sind Warenlager eines Lieferanten, die i. d. R. in der physischen Nähe des Kunden oder gar beim Kunden unterhalten werden. Die Ware befindet sich dabei bis zum Abruf durch den Kunden im Eigentum des Lieferanten. Für den Kunden besteht neben der schnellen Verfügbarkeit der wesentliche Vorteil, dass keine Kapitalbindung (bedingt durch hohe Warenbestände) notwendig ist.

Ab 1.1.2020 trat der neue § 6b UStG in Kraft. Dieser besagt, dass Lieferungen aus dem EU-Ausland an einen feststehenden Abnehmer über ein inländisches Konsignationslager (Warenlager) als unmittelbare steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager zu behandeln sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Abnehmer muss dann im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Konsignationslager korrespondierend einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen. Damit entfällt bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen

  • die Notwendigkeit der Abrechnung von Lieferungen über ein inländisches Konsignationslager mit deutscher Umsatzsteuer und
  • die Registrierung des im EU-Ausland ansässigen Lieferanten für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland.

Daneben entfällt die Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftliches Verbringens von Waren über die EU-Grenze in ein entsprechendes Konsignationslager.

Die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen bei dem Sachverhalt von Warenbezügen über das inländische Konsignationslager eines EU-Lieferanten sind die Folgenden:

  • Verbringen von Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Konsignationslager in Deutschland durch einen Lieferanten ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland
  • Feststehen des Abnehmers der im Konsignationslager eingelagerten Ware aufgrund bestehender Vereinbarung bei Beginn der Beförderung im Ausgangsmitgliedstaat
  • Verwendung der deutschen USt-IdNr. des Abnehmers
  • Einhaltung einer Lagerfrist von max. 12 Monaten
  • Erfüllung besonderer Aufzeichnungspflichten durch den Lieferanten

Die aufgezeigten Rechtsfolgen gelten auch bei Lieferungen aus dem Inland über ein im EU-Ausland belegenes Konsignationslager spiegelbildlich.

Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen gelten die bisher einschlägigen Rechtsfolgen grundsätzlich weiter. D.h., in diesem Fall würde der Lieferant weiterhin die Ware vorab aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das inländische Konsignationslager zur eigenen Verfügung verbringen (innergemeinschaftliches Verbringen) und anschließend bei Entnahme der Ware eine umsatzsteuerpflichtige Inlandslieferung ausführen.

Neben den Aufzeichnungspflichten des Lieferanten gelten weitere Aufzeichnungspflichten des Abnehmers, die allerdings nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Regelung sind, jedoch bei Verstößen bußgeldbedroht sein können. Bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb der 12 Monats-Frist gelten die Gegenstände als innergemeinschaftlich verbracht, auch bei Lieferung vom Konsignationslager aus in ein anderes Land sowie bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl. Dieses hat wiederum zur Folge, dass § 6b UStG nicht anwendbar ist und somit die bisher einschlägigen Rechtsfolgen gelten.

Gesetzliche Aufzeichnungspflichten des Lieferanten:

Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b UStG über ein Konsignationslager einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder des § 6b Abs. 5 UStG;
  2. den Abgangsmitgliedstaat;
  3. den Bestimmungsmitgliedstaat;
  4. den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
  5. die von dem Erwerber im Sinne § 6b Abs. 1 oder § 6b Abs. 5 UStG verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  6. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
  7. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
  8. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter;
  9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;
  10. den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Abs. 2 UStG;
  11. das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
  12. die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens im Sinne des § 6b Abs. 3 UStG;
  14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Abs. 4 Nr. 1 UStG in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag ...

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