Der Unternehmer hat die Bemessungsgrundlagen aller im jeweiligen Voranmeldungszeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen in Kennziffer 41 der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Gleichzeitig müssen die Bemessungsgrundlagen der Lieferungen unter Angabe der USt-IdNr. der Abnehmer (kundenweise) in der monatlich bzw. vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu übergebenden Zusammenfassenden Meldung ausgewiesen werden. Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist die Grundlage für ein zwischen den Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten installiertes Kontrollverfahren, im Rahmen dessen die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs mit den jeweiligen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet abgeglichen werden kann. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, verspätet oder nur unvollständig nach, kann gegen ihn eine Geldbuße bis zu 5.000 EUR verhängt werden.

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