Für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und zum Straßenverkehr zugelassen sind, kann auf eine Gelangensbestätigung verzichtet werden, wenn der Lieferer vom Abnehmer einen amtlich beglaubigten Zulassungsnachweis des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat erhält, aus der die in der Rechnung enthaltene Fahrzeug-Identifikationsnummer ersichtlich ist.

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