Unverändert können bei Warentransporten vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die im Transit über das Territorium von Drittstaaten erfolgen, auch die Dokumente aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren genutzt werden. Vorzulegen ist dann eine Bestätigung der Abgangszollstelle, die nach Eingang des sog. Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird.

Längst überfällig war die Vereinfachung für die innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Mineralöle, alkoholische Erzeugnisse und Tabakwaren), die schon immer einem besonderen Überwachungssystem (Excise Movement and Control System – EMCS) unterlagen. Hier reicht jetzt auch für Umsatzsteuerzwecke die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung.[1] Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr wird die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments genutzt.

[1] Voraussetzung ist allerdings, dass dort Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind, vgl. BMF, Schreiben v. 11.7.2023, III C 3 - S 7141/21/10002 :001.

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