4.4.1 Versendung durch Lieferant oder Abnehmer

Bei Einschaltung eines "selbstständigen Beauftragten" des Lieferanten oder des Abnehmers kann der innergemeinschaftliche Lieferer den Belegnachweis gem. § 17 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UStDV auch durch einen Versendungsbeleg oder eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs[1] füh­ren.

Als Versendungsbelege gelten insbesondere

  • der handelsrechtliche Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sein muss und in dem der Empfänger den Erhalt der Liefergegenstände bestätigt (CMR-Frachtbrief mit ausgefülltem Feld 24)
  • das Konnossement oder
  • deren Doppelstücke.

Andere handelsübliche Belege sind Bescheinigungen des Spediteurs mit den Angaben, wie sie sich auch aus der Gelangensbestätigung ergeben. Dies sind bei Versendungslieferungen:

  • Name und Anschrift des beauftragten Unternehmers, Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des Lieferanten sowie des Auftraggebers der Versendung
  • Menge des Gegenstands und dessen handelsübliche Bezeichnung
  • Empfänger des Gegenstands und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Monat, in dem der Transport im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat
  • Versicherung des Spediteurs, dass die Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
  • Unterschrift des Spediteurs. Bei elektronischer Übermittlung ist die Unterschrift nicht erforderlich, wenn ersichtlich ist, dass die Übermittlung aus dem Verfügungsbereich des beauftragten Spediteurs kommt.
 
Hinweis

Dienstleistung des Spediteurs

Zu beachten ist hier, dass es sich um eine Dienstleistung des beauftragten Dritten handelt. Er ist hierzu gesetzlich nicht verpflichtet.

Häufig kommt es vor, dass bei Versendungen nicht der unmittelbare Abnehmer, sondern ein Dritter die Waren entgegennimmt. Auch in diesen Fällen muss sich aus den Versendungsbelegen ergeben, dass der Dritte befugt war, den Liefergegenstand für den unmittelbaren Abnehmer zu empfangen. Die Verwaltung sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an, wenn ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief vorliegt, aus dem der Vertragspartner (Abnehmer) hervorgeht, und der Erhalt der Ware im Feld 24 von einem Dritten bestätigt wird.

 
Wichtig

Kurierdienstleister und Postdienstleister

Wird die Versendung durch einen Kurierdienst oder jeden anderen Versender durchgeführt, der eine elektronische Überwachung des Sendungsverlaufs garantieren kann, reicht es aus, wenn dem Lieferer

  • die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und
  • ein tracking-and-tracing-Protokoll über den Sendungsverlauf bis zur Ablieferung beim Empfänger

vorliegen.

Im Falle der Einschaltung eines Postdienstleisters i. S. d. § 4 Nr. 11b UStG (unabhängig davon, ob seine Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist) reicht nach wie vor die Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Warensendung. Zusätzlich hat der Lieferant die Bezahlung der Lieferung nachzuweisen (Kontoauszüge, mit denen eine Zuordnung zur Rechnung möglich ist).

4.4.2 Vereinfachung bei Versendung durch den Abnehmer

Beauftragt der Abnehmer den Spediteur hat der Lieferant i. d. R. keine Handhabe darüber, dass die Bescheinigung des Spediteurs nach Ende des Transports und Übergabe an den Empfänger zurückgesandt wird. Für diese Fälle kann eine vereinfachte Spediteurbescheinigung i. V. m. dem Nachweis der Bezahlung der Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers genutzt werden. In der vereinfachten Spediteursbescheinigung hat der beauftragte Spediteur lediglich zu versichern, den Liefergegenstand an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftgebiet zu transportieren.[1] Alle weiteren Angaben sind identisch mit denen der Spediteurbescheinigung.[2]

4.4.3 Nutzung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Dokumenten

Unverändert können bei Warentransporten vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die im Transit über das Territorium von Drittstaaten erfolgen, auch die Dokumente aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren genutzt werden. Vorzulegen ist dann eine Bestätigung der Abgangszollstelle, die nach Eingang des sog. Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird.

Längst überfällig war die Vereinfachung für die innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Mineralöle, alkoholische Erzeugnisse und Tabakwaren), die schon immer einem besonderen Überwachungssystem (Excise Movement and Control System – EMCS) unterlagen. Hier reicht jetzt auch für Umsatzsteuerzwecke die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung.[1] Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr wird die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments genutzt.

[1] Voraussetzung ist allerdings, dass dort Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind, vgl. BMF, Schreiben v. 11.7.2023, III C 3 - S 7141/21/10002 :001.

4.4.4 Besonderheiten bei zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen

Für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und zum Straßenverkehr zugelassen sind, kann auf eine Gelangensbestätigung verzichtet werden, wenn der Liefere...

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