Der deutsche Gesetzgeber hat in § 17a UStDV mit Wirkung vom 1.1.2020 Art. 45 a MwStSystRL-DVO wortgleich in nationales Recht umgesetzt.

Ein Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird hiernach "vermutet", wenn der Lieferant im Besitz zweier sich nicht widersprechender Versendungs- oder Beförderungsbelege oder einem dieser Belege ist und über eine Bestätigung eines unabhängigen Dritten (Versicherung, Bank, Notar, Lagerhalter) über die Ankunft des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet verfügt. Die hierfür erforderlichen Belege sind abschließend in § 17a Abs. 2 UStDV aufgezählt. Die zuständige Finanzbehörde kann die Vermutung widerlegen.[1]

In den Fällen, in denen die Vermutungsregel gem. § 17a UStDV nicht greift, ist der Unternehmer verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass er oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.[2] Dies bedeutet, dass die bisher bestehenden Möglichkeiten der Nachweisführung (insbesondere durch die Gelangensbestätigung) neben der (jetzt) EU-einheitlichen sog. Vermutungsregelung des Art. 45 MwStSystRL-DVO in Deutschland fortbestehen und der Unternehmer – wie bisher auch – den Belegnachweis ausschließlich durch die Gelangensbestätigung führen kann.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge