Der liefernde Unternehmer muss gem. § 14 a Abs. 3 UStG eine Rechnung ausstellen, die neben den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG folgende zusätzliche Angaben enthält:
- die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (Rechnungsausstellers) und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers) sowie
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" oder "steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG"). Fehlt dieser Hinweis oder ist er zu unpräzise (wie "Nettoexport", "VAT@zero-rated" o. ä.) ist der Beleg unvollständig und gewährleistet keinen Vertrauensschutz.
Von allen Rechnungen ist ein Doppel mindestens 10 Jahre aufzubewahren.[1]
Rechnung
Fa. Meier & Co. GmbH
Rheinstraße 12
50000 Köln
USt-IdNr.: DE 123456789
Fa. France
Rue de la chancon 1
Paris
Numero d' identification: FR 12372654988
Rechnungsnr.: 2022/3/0553
Köln, 20.1.2022
Für die am 20.1.2022 ausgeführte Lieferung von 1.000 Stück Halbprofilen berechnen wir Ihnen 155.000 EUR (steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG).
Die Rechnung ist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen.
S. Aufbewahrungsfristen.
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