Der liefernde Unternehmer muss gem. § 14 a Abs. 3 UStG eine Rechnung ausstellen, die neben den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG folgende zusätzliche Angaben enthält:

  • die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (Rechnungsausstellers) und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers) sowie
  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" oder "steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG"). Fehlt dieser Hinweis oder ist er zu unpräzise (wie "Nettoexport", "VAT@zero-rated" o. ä.) ist der Beleg unvollständig und gewährleistet keinen Vertrauensschutz.

Von allen Rechnungen ist ein Doppel mindestens 10 Jahre aufzubewahren.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rechnung

Fa. Meier & Co. GmbH

Rheinstraße 12

50000 Köln

USt-IdNr.: DE 123456789

Fa. France

Rue de la chancon 1

Paris

Numero d' identification: FR 12372654988

Rechnungsnr.: 2022/3/0553

Köln, 20.1.2022

Für die am 20.1.2022 ausgeführte Lieferung von 1.000 Stück Halbprofilen berechnen wir Ihnen 155.000 EUR (steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG).

Die Rechnung ist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen.

[1]

S. Aufbewahrungsfristen.

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