Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG davon abhängig, dass der Unternehmer den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG richtig und vollständig erfasst. Die Ergänzung der Steuerbefreiungsvoraussetzung seit dem 1.1.2020 ist notwendig mit der Erhöhung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verbunden. Fehlerhafte Meldungen oder nicht im richtigen Meldezeitraum erfasste korrigierte Angaben führen grundsätzlich zu einem Wegfall der Steuerbefreiung.[1]

Mit Schreiben vom 20.5.2022 hat das BMF jedoch die bis dato zu enge Gesetzesauslegung aufgegeben, wonach das Versäumnis der fristgerechten (erstmaligen) Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen führen sollte. Der Anwendungserlass wurde dahingehend geändert, dass die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zusammenfassenden Meldung zur rückwirkenden Steuerbefreiung führt, sofern die originäre Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt noch änderbar ist.[2]

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