BMF, 09.02.1999, IV C 1 - S 1980 - 13/99

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerlichen Behandlung der Erträge eines inländischen Sondervermögens aus Anteilen an inländischen und ausländischen Investmentvermögen („Zielfonds”) wie folgt Stellung:

 

1. Rechtliche Einordnung der Einnahmen eines Sondervermögens aus Anteilen an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 17 Abs. 1 Satz 1 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 Auslandinvestment-Gesetz (AuslinvestmG) gehören die ausgeschütteten und die thesaurierten Einnahmen aus Anteilen an Investmentfonds zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Dies gilt auch für Zwischengewinne § 39 Abs. 1 a Satz 1 KAGG, § 17 Abs. 2 a Satz 1 AuslinvestmG). Die Erträge sind Betriebseinnahmen, wenn die Investmentanteile zu einem Betriebsvermögen gehören.

Mangels abweichender Sonderregelungen gilt dies auch für Sondervermögen, in denen Anteile an inländischen oder ausländischen Zielfonds gehalten werden. Sondervermögen gelten nach § 38 Abs. 1 KAGG als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Sie erzielen nicht per se gewerbliche Einkünfte, sondern können nach § 8 Abs. 1 KStG Einkünfte aus allen Einkunftsarten des § 2 EStG erzielen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Einnahmen eines inländischen Sondervermögens aus Anteilen an inländischen und ausländischen Zielfonds zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen.

 

2. Kapitalertragsteuerabzug nach § 38 b KAGG von den Einnahmen aus den Zielfonds, die das Sondervermögen an seine Anteilscheininhaber weiterleitet

Ein Teil der Einnahmen eines Sondervermögens oder eines ausländischen Investmentvermögens unterliegt bei Weiterleitung an die Anteilscheininhaber dem Steuerabzug § 38 b KAGG, ggf. ergänzt um die Regelungen der §§ 43 a und 44 Satz 2 bis 4 KAGG; § 18 a AuslinvestmG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Anteilscheininhaber ein Sondervermögen ist. Wegen dessen Steuerfreiheit § 38 Abs. 1 KAGG) wird allerdings die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf Antrag an die Depotbank des Sondervermögens erstattet, soweit nicht bereits nach § 44 a EStG vom Steuerabzug Abstand genommen wird § 38 Abs. 3 KAGG).

Schüttet ein Sondervermögen Erträge aus Anteilen an inländischen und ausländischen Zielfonds an seine Anteilscheininhaber aus oder thesauriert es diese Erträge für Rechnung seiner Anteilscheininhaber, unterliegen folgende Ertragsbestandteile dem Steuerabzug:

 

a) Erträge aus inländischen ausschüttenden Zielfonds

 

b) Erträge aus inländischen rein thesaurierenden Zielfonds

Rein thesaurierende Zielfonds können nach § 38 b Abs. 3 Satz 2 KAGG nicht gemäß § 44 a EStG vom Steuerabzug Abstand nehmen. § 38 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. KAGG ist aber entsprechend anzuwenden. Daher unterliegen dieselben Erträge wie bei ausschüttenden Zielfonds dem Steuerabzug.

 

c) Erträge aus ausschüttenden ausländischen Zielfonds

Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen unterliegen nach § 18 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslinvestmG dem Steuerabzug, wenn sie über eine inländische Zahlstelle ausgeschüttet werden. Ist ein inländisches Sondervermögen Inhaber von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, kann wegen der Steuerfreiheit des Sondervermögens nach § 38 Abs. 3 KAGG i.V.m. § 44 a EStG vom Steuerabzug Abstand genommen werden. Damit sind für den Fall der Weiterleitung dieser Erträge an die Anteilscheininhaber des Sondervermögens die Voraussetzungen des § 38 b Abs. 1 Nr. 1 KAGG erfüllt. Daher ist nach § 38 b Abs. 1 Nr. 1 KAGG von denselben Erträgen Kapitalertragsteuer einzube...

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