Leistungen steuerpflichtiger Stiftungen an ihre Destinatäre unterliegen § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind und zählen damit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.[1] Auf diese Bezüge ist das sog. Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG anzuwenden ist, sodass die Bezüge nicht in voller Höhe, sondern nur zu 60 % der Einkommensteuer unterliegen. Betroffen sind hiervon insbesondere Familienstiftungen. Subsidiär kommt § 22 Nr. 1 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG (Teileinkünfteverfahren) zur Anwendung,

Die Gleichstellung zu den Bezügen aus Kapitalvermögen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG hat auch dazu geführt, das die Stiftung Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG einzubehalten hat. Diese unterliegen gem. § 43 Satz 2 EStG nach allgemeinen Grundsätzen auch der Abgeltungsteuer. In den übrigen Fällen kann der Destinatär die Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG anrechnen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung über die abgeführte Kapitalertragsteuer vorweisen kann. Letztere hat die Stiftung auf Verlangen auszustellen.

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