Als Spende gilt nach § 10b Abs. 3 EStG auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.

Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert[1] des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde.

In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. Durch die vorgenannten Bestimmungen sollen Zuwendungen von Wirtschaftsgütern zum gemeinen Wert ohne vorherige Realisierung stiller Reserven ausgeschlossen werden.

Hinzuweisen ist auf das in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG für Betriebsvermögen geltende sog. Buchwertprivileg. Danach kann ein Wirtschaftsgut, welches unmittelbar nach seiner Entnahme als Sachspende zugewendet wird, zum Buchwert entnommen werden. In einem solchen Fall bemisst sich der Spendenwert – zzgl. regelmäßig anfallender Umsatzsteuer – allerdings auch nur auf den Entnahmewert, also den Buchwert. Das sog. Buchwertprivileg soll dem Steuerpflichtigen den ggf. schwierig zu ermittelnden Entnahmewert ersparen.

Bei Sachzuwendungen aus dem (umsatzsteuerrechtlich) unternehmerischen Vermögen kann begrifflich eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen, die der Umsatzsteuer unterliegt.[2] Dies betrifft insbesondere Entnahmen aus dem (ertragsteuerlichen) Betriebsvermögen, für die das Buchwertprivileg gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG in Anspruch genommen werden darf. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 10b Abs. 3 Satz 2 EStG  die ständige Verwaltungspraxis bestätigt, wonach die gesetzliche Umsatzsteuer Bestandteil der Zuwendung ist und daher den Zuwendungsbetrag, der in der Zuwendungsbestätigung auszuweisen ist, erhöht. Die genannte Vorschrift gilt bei der Gewerbesteuer über § 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG entsprechend. Bei der Körperschaftsteuer wurde eine entsprechende Klarstellung nicht vorgenommen, hier ist die einkommensteuerrechtliche Regelung analog anzuwenden.

Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist (Aufwandsspende).[3] Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

Vergleichbare Regelungen enthält § 9 Abs. 2 Satz 2 ff. KStG für Zuwendungen von Körperschaftsteuerpflichtigen.

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