Gem. § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG und § 9 Nr. 5 Satz 9 GewStG können bei der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO in das "zu erhaltende Vermögen" (ausschließlich) von Stiftungen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden 9 Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million EUR zusätzlich zu den oben genannten Höchstbeträgen auf Antrag abgezogen werden. Dies umfasst Spenden anlässlich der Neugründung (sog. Neugründungsspenden). Seit 1.1.2007 sind auch spätere Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen zulässig.[1] Der besondere Abzugsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Insoweit gilt § 10d Abs. 4 EStG entsprechend.

Nach bisheriger Rechtslage war unklar, unter welchen Voraussetzungen sich der Abzugsbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten im Ergebnis auf 2 Millionen Euro verdoppelte. Zwar bestand Einigkeit darin, dass jeder Ehegatte den Abzugsbetrag von 1 Million EUR gesondert geltend machen kann. Umstritten blieb jedoch nach wie vor, ob ein Ehegatte den besonderen Abzugsbetrag für sich nur dann ansetzen durfte, wenn er nachweisen konnte, dass er eine entsprechende Zuwendung aus seinem eigenen oder aus dem gemeinsamen Vermögen vorgenommen hatte. Nunmehr hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes festgeschrieben, dass zusammenveranlagte Ehegatten pauschal einen Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro abziehen dürfen.[2]

Die bisherigen Formulierung "Vermögensstock" der Stiftung ist durch den Begriff "zu erhaltende Vermögen" ersetzt worden.[3] Anlass der Änderung war der Streitpunkt, ob zum Vermögensstock auch der Teil des Stiftungsvermögens gehört, der nicht dem Gebot der Werterhaltung nach Maßgabe des Stiftungsrechts unterliegt. Nunmehr ist durch die in § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG, § 9 Nr. 5 Satz 10 GewStG eingefügte negative Formulierung, dass Zuwendungen in das "verbrauchbare Vermögen" nicht abziehbar sind, die erforderliche Klarstellung geschaffen worden.

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zu erhaltendes Vermögen" ist die nichtverbandsmäßige Struktur von Stiftungen zu beachten, Hieraus ergibt sich eine rechtsformbezogene Privilegierung von Spenden an Stiftungen, die verfassungsrechtlich legitimiert ist.. Anders als Vereine, GmbHs und Aktiengesellschaften hat eine Stiftung keine Mitglieder oder Gesellschafter, die über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Einlagen oder Nachschüsse zur Finanzierung der gemeinnützigen Zweckverfolgung beitragen. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist eine Stiftung auf ein möglichst hohes Vermögen angewiesen, aus dessen Erträgen sie ihre Zweckverfolgung finanziert. Vor diesem Hintergrund ist der besondere Abzugstatbestand stets anzuwenden, wenn der Zuwendende ausdrücklich erklärt oder wenn sich im Wege der Auslegung sein Wille ergibt, dass die Zuwendung für das dauerhaft zu erhaltende Grundstockvermögen gedacht ist. Unter dieser Voraussetzung können auch Zuwendungen an sog. "partielle Verbrauchsstiftungen" privilegiert sein. Der Umstand, dass eine solche Stiftung einen Teil ihres bereits bestehenden Vermögens verbrauchen muss oder darf, lässt den Verwendungszweck der zu beurteilenden Zuwendung unberührt.

Aus demselben Grund sind Zuwendungen auch dann privilegiert, wenn sie nach dem ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Zuwendenden lediglich vorübergehend verbraucht werden sollen oder dürfen und dieser Verbrauch später durch Zuführung von Erträgen zum Vermögen ausgeglichen werden soll. Nach der Gesetzesbegründung sind Zuwendungen in das Vermögen von der Privilegierung ausgeschlossen, wenn dieses "endgültig" verbraucht werden kann. Der lediglich vorübergehende Verbrauch von Vermögen ist vom Lenkungszweck her unschädlich, weil die dauerhafte Verwendung als Anstaltsvermögen oder als Dotationsquelle sichergestellt und der vorübergehende Verbrauch mit Blick auf den Grundsatz der zeitnahen Zweckverfolgung sogar begrüßenswert ist.

Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer im Ausland ansässigen oder tätigen Stiftung sind gem. § 10b Abs. 1a EStG nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Sätze 2-6 EStG erfüllen.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG räumt körperschaftsteuerpflichtigen Spendern keine entsprechende Vergünstigung ein.

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