Der BFH nimmt ebenfalls eine Teilrealisierung an. Das hat er in seinem Urteil festgestellt.[1] Im entschiedenen Fall legte das Inkassounternehmen gegen o. g. Urteil des FG Hamburg Revision ein. Dabei ging der BFH von folgenden Überlegungen aus:

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, muss in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist. So sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

4.1 Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

Als Zeitpunkt der Gewinnrealisierung wird im Allgemeinen der Zeitpunkt erachtet, in dem der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat. Ist das der Fall, steht dem Leistenden im Umkehrschluss dazu der Anspruch auf die Gegenleistung (so gut wie sicher) zu.[1] Sein Risiko besteht in der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Leistungsempfänger oder dessen Zahlungsunfähigkeit. Der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts ist dann aber beendet und der Gewinn realisiert.

4.2 Auf die Rechnungserteilung kommt es nicht an

Dabei spielt es keine Rolle,

  • ob die Rechnung am Bilanzstichtag bereits erteilt worden ist,
  • ob die Ansprüche noch eigens abgerechnet werden müssen oder
  • ob die Fälligkeit der Forderung erst nach dem Bilanzstichtag eintritt.

Bei der Erbringung von Teilleistungen ist eine Gewinnrealisierung dann zu bejahen, wenn

  • der Leistungsempfänger die Teilleistungen schon nutzen bzw. verwerten kann und
  • auf deren Vergütung ein Anspruch besteht.

Kann der Leistungsempfänger die für die selbstständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung verdiente Vergütung ohne Verlust des bisher verdienten Honorars behalten, auch wenn die restliche Teilleistung nicht mehr erbracht wird, bestehen keine Zweifel an dem Vergütungsanspruch, die diesen so unsicher erscheinen lassen könnten, dass er der Gewinnrealisierung entgegenstehen würde.

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