
Corona-Steuerhilfegesetz
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %. Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer für diesen Zeitraum entweder neue Konten anlegen oder die Buchführungssoftware berücksichtigt die temporäre Absenkung automatisch aufgrund des Leistungsdatums. Im folgenden Beitrag liegt der Fokus nicht auf der Berechnung der Umsatzsteuer, daher wird in Beispielen der bis zum 30.6.2020 gültige und ab dem 1.1.2021 wieder geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % verwendet.
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Nebenkosten des Geldverkehrs | 4970 | 6855 | Nebenkosten des Geldverkehrs | |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1400 | 1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
So kontieren Sie richtig!
Wenn Unternehmer ihrem Kunden gegenüber eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht haben, erwarten sie als Gegenleistung, dass der Kunde die Rechnung bezahlt. Reagiert der Kunde trotz Fristsetzung und Mahnung nicht, besteht die Möglichkeit, ein Inkassobüro einzuschalten. In vielen Fällen gelingt es dem Inkassobüro, die Forderung zu realisieren. Dadurch entstehen nicht nur den Kunden zusätzliche Kosten, sondern auch dem Unternehmer, weil er die Leistung des Inkassobüros honorieren muss. Das Inkassobüro berechnet seine Kosten und zieht diese gleich von dem Betrag ab, der dem Unternehmer zusteht. Die Kosten des Inkassobüros bucht der Unternehmer auf das Konto "Nebenkosten des Geldverkehrs" 4970/6855 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Nebenkosten Geldverkehr |
an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
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