Rz. 92

Während Upgrades grundsätzlich als neuer Vermögensgegenstand zu aktivieren sind, wobei die Ursprungsversion des Programms vollständig außerplanmäßig abgeschrieben und ausgebucht wird, hat sich bzgl. der Bilanzierung von Updates bisher noch keine herrschende Meinung herausgebildet.

Unter einem Update ist eine verbesserte, aktualisierte oder technisch veränderte Version eines bereits existierenden Softwareprogramms zu verstehen. Derartige Updates werden vom Hersteller entweder

  • als vollwertige Programmversionen separat angeboten oder
  • als die jeweiligen Ursprungsprogramme aktualisierende Versionen an die Anwender des Ursprungsprogramms einzeln bzw. im Rahmen eines Abonnements oder von Wartungsverträgen veräußert.

Dabei bestehen i. d.R. erhebliche Preisunterschiede zwischen der Vollversion und der aktualisierenden Version.

 

Rz. 93

Die Auffassungen über die bilanzielle Behandlung von Updates gehen weit auseinander. Einerseits wird die Meinung vertreten, dass mit der Anschaffung eines Updates ein neuer Vermögensgegenstand erworben wird, welcher mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren ist; zugleich sei die Erstversion des Programms außerplanmäßig abzuschreiben (vgl. Rz. 87).[1] Andererseits werden Aufwendungen für "echte" Updates als Erhaltungsaufwand angesehen,[2] ebenso wie bei Softwareaktualisierungen im Rahmen von Wartungsverträgen.[3]

Ein anderer Ansatz berücksichtigt hingegen sowohl die Anknüpfung von Updates an Erstlizenzen als auch die erheblichen Preisunterschiede zwischen Updates und den Ersterwerbern zur Verfügung gestellten Vollversionen;[4] in diesem Fall könne das Update die Erstversion nicht vollständig ersetzen, vielmehr gehe der Vermögensgegenstand "Erstversion" nicht unter, sondern werde zumindest teilweise Bestandteil des Updates. Bei einem erheblichen Preisunterschied zugunsten des Updates wird deshalb unterstellt, das Update bringe nur unwesentliche Verbesserungen, die Kosten für das Update seien deshalb sofort als Aufwand zu erfassen. Schließlich wird berücksichtigt, dass ein solcher Preisunterschied zugunsten des Updates im Vergleich zur Vollversion darauf zurückzuführen sei, dass ggf. ein erheblicher Preisnachlass beim Update wegen der bereits genutzten Vorgängerversion eingerechnet wurde. Dann wird vertreten, dass bzgl. des Restbuchwertes der Vorgängerversion keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen werden sollten, sondern der Restbuchwert der Vorgängerversion in Höhe der Preisnachlässe als Bestandteil der Anschaffungskosten der neuen Version in Gestalt des Updates umzubuchen ist.[5]

 

Rz. 94

vorläufig frei

[1] Vgl. Bordewin, NWB 1998, Fach 17, S. 1590; Voss, FR 1989, S. 363.
[2] Vgl. Kulosa, in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2022, § 6 EStG Rz. 140 (Software); DRS 24.90.
[3] Vgl. Feißt, Computer, in Zensus, Steuern, Bilanzen, Finanzen, 1999, S. 5.
[4] Vgl. Feißt, Computer, in Zensus, Steuern, Bilanzen, Finanzen, 1999, S. 5.
[5] Vgl. IDW RS HFA 11, Rz. 21.

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