Rz. 47

Entscheidend für die Zuordnung von Hardware zum Leasinggeber oder -nehmer ist steuerrechtlich (und auch handelsrechtlich) nach den allgemeinen Kriterien der Leasingerlasse – neben der Problematik "Spezialleasing" und dem Überwälzen von Risiken – vorrangig das Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist bei Verträgen mit Kauf- oder Mietverlängerungsoptionen auch das Verhältnis des Kaufpreises zum Restbuchwert bzw. die Höhe der Anschlussmiete relevant.[1] Zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vgl. Rz. 25.

 

Rz. 47a

Eine Ausnahme von dieser Regel resultiert aus einer Entscheidung des FG Köln[2] zum Leasing einer EDV-Anlage durch einen Steuerberater. Angesichts der technischen Entwicklung auf dem EDV-Sektor und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, als Steuerberater neueste Bürosysteme einzusetzen, lehnte das FG die Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen ab und setzte eine kürzere Nutzungsdauer an. Darauf wurde die EDV-Anlage dem Steuerberater als Leasingnehmer zugerechnet. Vor dem Hintergrund der relativ langen AfA-Nutzungsdauern, insbesondere bei Großrechnern, sollte dieser Entscheidung weiterhin Bedeutung beigemessen werden.

[2] Vgl. FG Köln, Urteil v. 23.6.1988, 12 K 130/85, BB 1988 S. 1858.

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