Rz. 12

Hardware wird stets zu den materiellen Vermögensgegenständen gerechnet. Deren Ausweis in der Bilanz hängt davon ab,

  • ob es sich beim Bilanzierenden um einen Händler bzw. Hersteller handelt, der die Vermögensgegenstände gem. § 266 Abs. 2 B. I. HGB im Umlaufvermögen als Waren bzw. fertige oder unfertige Erzeugnisse auszuweisen hat, oder
  • ob die Hardware beim Bilanzierenden dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb i. S. v. § 247 Abs. 2 HGB auf Dauer zu dienen und deshalb im Anlagevermögen unter den Sachanlagen auszuweisen ist. In diesem Fall kommt ein Ausweis als

    • "Technische Anlagen und Maschinen"[1] gem. § 266 Abs. 2 A. II. 2 HGB in Betracht, wenn es sich um dem Fertigungsbereich dienende EDV-Anlagen, etwa zur Steuerung von Produktionsprozessen, oder um Produktionsroboter handelt,
    • "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung"[2] gem. § 266 Abs. 2 A. II. 3 HGB in Betracht, wenn es sich z. B. um einen Großrechner oder die PC-Ausstattung in Büros handelt.
 

Rz. 13

Insbesondere bei Großunternehmen, die eigene EDV-Abteilungen unterhalten und ständig einen gewissen Bestand an EDV-Komponenten – z. B. Drucker, Tastaturen oder Bildschirme – als Austauschteile vorhalten, wird in Teilen der Literatur[3] – nach den allgemeinen Regelungen über den Ausweis von Reserve- und Ersatzteilen – eine Zuordnung dieser Komponenten zu den Vorräten für möglich gehalten. Da jedoch weder eine Verkaufs- noch eine Verarbeitungsabsicht im klassischen Fertigungsprozess des Unternehmens besteht,[4] sollte vielmehr eine Zuordnung dieser Komponenten zum Anlagevermögen erfolgen. Dies gilt etwa auch für Notebooks, die zwar im umgangssprachlichen Sinn bevorratet werden, wobei es sich jedoch um Ersatzgeräte handelt, welche dem Unternehmen auf Dauer dienen sollen.

 

Rz. 14

Dem Umlaufvermögen, konkret den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, kann hingegen Computerzubehör, das den Charakter von Büromaterial hat, subsumiert werden, weil dieses nicht dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dies gilt beispielsweise für USB-Sticks und ähnliche Speichermedien, für Druckertoner, für (spezielles) Druckerpapier, für Archivierungsbehältnisse von Datenträgern etc.

 

Rz. 15

vorläufig frei

[2] Vgl. Lentz, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2020, § 266 HGB Rz. 39.
[3] Vgl. Waschbusch, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2020, § 247 HGB Rz. 144.

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