Rz. 6

Wie bereits erwähnt, kann sich eine EDV-Anlage aus einer Vielzahl einzelner, getrennt voneinander oder "im Paket" erworbener Komponenten zusammensetzen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese Komponenten als Bestandteile eines einheitlichen Vermögensgegenstands und somit jeweils als Bilanzierungseinheit oder als selbstständige Einzelvermögensgegenstände anzusehen sind. Im letztgenannten Fall sind die Komponenten dementsprechend gesondert anzusetzen und einzeln zu bewerten. Als entscheidendes Kriterium für eine Bilanzierungseinheit gilt der einheitliche betriebliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang, in dem ein Vermögensgegenstand ggf. zu anderen Komponenten steht.[1] Stehen Vermögensgegenstände in einem betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sind die in Rede stehenden Vermögensgegenstände als Bilanzierungseinheit im Rahmen des Ansatzes in der Anlagenbuchführung zu einem Vermögensgegenstand eigener Art zusammenzufassen, der im Rahmen der Folgebewertung einheitlich als ein Ganzes bewertet werden muss.[2] Besteht kein solcher Nutzungs- und Funktionszusammenhang, werden die einzelnen Vermögensgegenstände getrennt voneinander angesetzt und in der Folge jeweils einzeln bewertet. Die Frage, ob ein solcher Zusammenhang besteht oder nicht, ist letztlich vor allem vom verantwortlichen Kaufmann nach der Zweckbestimmung der fraglichen Vermögensgegenstände sowie unter Wesentlichkeitsaspekten zu entscheiden, was freilich entsprechende Ermessensspielräume beinhaltet. Dabei ist die Frage, ob ein betrieblicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, eng auszulegen – schließlich stellt die Bildung einer Bilanzierungseinheit eher die Ausnahme dar als die Regel –, denn wesentliche identifizierbare Vermögensgegenstände mit selbstständiger Nutzungsmöglichkeit sollten als separate Vermögensgegenstände bilanziert werden. Als Faustregel kann – neben dem Aspekt der Wesentlichkeit – z. B. das Kriterium der vorübergehenden Nutzung separater Komponenten eines vermeintlich einheitlichen Vermögensgegenstands herangezogen werden. Kann eine als wesentlich zu betrachtende Komponente mit geringem Aufwand mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der verbleibenden Komponenten entfernt werden, liegt ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang der in Rede stehenden Komponenten nicht vor, wenngleich auch dieses Kriterium nicht frei von Abgrenzungsproblemen ist. Ist eine Komponente fest mit anderen Komponenten verbunden und die Nutzung der Bilanzierungseinheit ohne die anderen Komponenten nicht zweckgemäß möglich bzw. liegt eine als unwesentlich zu klassifizierende Komponente vor, sollte hingegen ein Funktions- und Nutzungszusammenhang angenommen werden. Je nach seiner Funktion kann ein Vermögensgegenstand also selbstständig oder – im Regelfall bei dauernder Einbindung in eine Anlage – Teil einer größeren Einheit sein. Eine EDV-Anlage kann dabei auch aus mehreren (kleineren) Einheiten und einzelnen Komponenten bestehen.

 

Rz. 7

Übertragen auf die Einordnung von Hardware bedeutet dies, dass beispielsweise im Falle eines Personalcomputers die auf Dauer in das Computergehäuse eingebauten Komponenten, insbesondere Zentraleinheit, Festplatte, Netzteil, interne Sicherungslaufwerke etc., als eine Bilanzierungseinheit anzusehen sind. Dagegen stellen sämtliche externen Peripheriegeräte, wie Monitor, Maus, Tastatur, Scanner, Drucker, Plotter, USB-Stick oder andere externe Sicherungslaufwerke, jeweils für sich selbstständige Vermögensgegenstände dar.[3] All diesen Komponenten ist gemein, dass sie über eine Schnittstelle mit dem PC verbunden und damit auch nur vorübergehend (im Zusammenhang mit dem jeweiligen Personalcomputer) genutzt werden können.

Als eigenständiges Wirtschaftsgut neben einem PC hat das FG Rheinland-Pfalz beispielsweise auch eine zur Datensicherung verwendete Speicherkarte beurteilt.[4] Die selbstständige Bilanzierbarkeit einer Komponente sagt jedoch noch nichts über deren selbstständige Nutzungsfähigkeit aus, die steuerrechtlich insbesondere in Zusammenhang mit der sog. Poolabschreibung und der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter eine Rolle spielt (vgl. hierzu Rz. 33 ff.)

 

Rz. 8

Zu dem Vermögensgegenstand "Computer" kann neben den vorstehenden Hardwarekomponenten auch ein Teil der Software gehören. Dies ist unstrittig für die sog. Firmware, die fest mit der Hardware "verbunden" ist. Als Beispiele hierfür werden im PC-Bereich Flash-Memory-ROMS, Flash-EEPROMS sowie die Schnittstellen- und Bildschirmsteuerung genannt. Gleiches gilt dann, wenn Hardware und zugehörige Systemsoftware im Rahmen eines sog. Bundling (Verbunds), bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, erworben werden.[5] Weisen Hard- und Systemsoftware beim Erwerb im Verbund jedoch eine jeweils unterschiedliche Nutzungsdauer auf, sollten die Anschaffungskosten angemessen auf Hard- und Software aufgeteilt – also getrennt aktiviert – und schli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge