Der Dienstleistungserbringer muss vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung folgende 11 Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:[1]

  1. Familien- und Vornamen; bei rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG und KG) und juristischen Personen (z. B. GmbH) die Firma unter Angabe der Rechtsform;
  2. Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer;
  3. bei Eintragung in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister die Angabe des Registergerichts und der Registernummer;
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle;
  5. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, soweit vorhanden;
  6. bei Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, und bei Zugehörigkeit zu einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung deren oder dessen Namen;
  7. ggf. verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen;
  8. ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand;
  9. ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen;
  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben;
  11. bei Existenz einer Berufshaftpflichtversicherung Angaben zu dieser, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
 
Achtung

Zusätzliche Pflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht wurden die in der BGB-InfoV enthaltenen Regelungen über Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) überführt. Da die Vorschriften laut Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB a. F. allerdings nur im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern gelten, ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV nicht entbehrlich.[2]

Einige Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts wie u. a. §§ 37a, 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG enthalten noch parallele Verpflichtungen für die Geschäftsbriefe von Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung etc.

 
Praxis-Tipp

Informationen auf der Homepage aufnehmen

Der Dienstleister kann über die aufgeführten 11 Pflichtpunkte (soweit sie ihn betreffen) lt. § 2 Abs. 2 DL-InfoV nach seiner Wahl

  • die Dienstleistungsempfänger (Kunden) am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses (leicht zugänglich) z. B. mittels Aushang informieren,
  • direkt in jedem Einzelfall Ausführungen machen, z. B. ein Merkblatt aushändigen;
  • in seinen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung informieren, z. B. durch Broschüren.

Am einfachsten und kostengünstigsten wird es sein, die Informationspflichten auf der Homepage ergänzend aufzunehmen unter Hinweis auf § 2 DL-InfoV. In diesem Zusammenhang sollte man auch die übrigen Informationspflichten nach anderen Gesetzen sicherheitshalber überprüfen.

Notfall-Reparaturen: Wenn der Dienstleister zur dringenden Reparatur (z. B. Wasserrohrbruch) bestellt wird, sollte er die entsprechenden Informationen ausgedruckt mit sich führen (z. B. Flyer).

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