Der Begriff "Dienstleistung" umfasst jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die i. d. R. gegen Entgelt erbracht wird.[1]

Dienstleistungserbringer i. S. d. DL-InfoV ist jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.[2]

Die DL-InfoV gilt grundsätzlich für alle Dienstleister (z. B. WEG-Verwalter, Kfz-Betriebe, soweit sie Reparatur- oder Vermittlungsleistungen erbringen, Sachverständige), auch Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten und Journalisten, aber nicht für Ärzte, s. u.), die in den Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen und im Inland zumindest eine Niederlassung haben.

Die DL-InfoV gilt ausdrücklich nicht[3] u. a. für

  • nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (z. B. Schulen, bei denen kein Entgelt gezahlt werden muss);
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung;
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
  • audiovisuelle Dienste (Presse, Rundfunk, TV), auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung;
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  • private Sicherheitsdienste (z. B. Bewachungsgewerbe).
[1] Art. 4 Abs. 1 EU-Dienstleistungsrichtlinie.
[2] Art. 2 Abs. 1 EU-Dienstleistungsrichtlinie.
[3] Art. 2 Abs. 2 EU-Dienstleistungsrichtlinie.

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