Zusammenfassung

 
Überblick

Die Finanzverwaltung zeigt eine zunehmende Sensibilität für wirtschaftliche Social-Media-Aktivitäten. Am 30.7.2020 äußerte sie sich erstmals bundeseinheitlich zur Besteuerung von Influencern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gewerbesteuerpflicht § 15 GewStG; Gewerbesteueranrechnung § 35 GewStG; Einkünfte aus Freiberuflichkeit § 18 EStG; BMF, FAQ v. 30.7.2020.

1 Finanzverwaltung veröffentlichte häufig gestellte Fragen (FAQ) und gibt Antworten

Das BMF hat am 30.7.2020 gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Federführung des BayLfSt ein FAQ mit dem Titel "Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?" veröffentlicht. Damit äußert sich die Finanzverwaltung erstmals bundeseinheitlich zu den neuen Möglichkeiten der Einkünfteerzielung im Bereich der digitalen Wirtschaft.

2 Steuerliche Relevanz der Einkünfte von Influencern

Sofern der Bereich der Liebhaberei sowie Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, ergeben sich Fragestellungen im Bereich der

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer und
  • vor allem auch im internationalen Steuerrecht.

Der Fokus soll im Folgenden auf der einkommensteuerlichen Komponente sowie im Besonderen auf ausgewählte Aspekte des internationalen Steuerrechts liegen.

2.1 Ertragsteuern: Aus Hobby werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte

Die Tätigkeit eines Influencers beginnt regelmäßig als ein Hobby und gewinnt erst nach einiger Zeit steuerliche Relevanz.[1] Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, werden der einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2021: 9.745 EUR (Einzelveranlagung), 19.490 EUR (Zusammenveranlagung)) sowie der gewerbesteuerliche Freibetrag (2021: 24.500 EUR) überschritten, unterliegt der Gewinn grundsätzlich der Ertragsbesteuerung.[2] Erfolgt die Influencertätigkeit zunächst oder generell nebenberuflich und werden in der Haupttätigkeit Einkünfte aus einem Arbeitnehmerverhältnis erzielt, gilt lediglich eine Freigrenze von 410 EUR.[3] Hingegen reicht für die Qualifizierung als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bereits eine Einnahmeerzielungsabsicht aus.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Einkünfte aus gewerblicher[4] oder freiberuflicher[5]Tätigkeit resultieren, da nur gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Einordnung ist jedoch alles andere als trivial. Während das Testen oder Bewerben von Produkten regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, ist die Einordnung eines klassischen Bloggers oder Vloggers weniger eindeutig. Überwiegt der schriftstellerische, unterrichtende bzw. künstlerische Aspekt, können Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit vorliegen. Werden jedoch erheblich Einnahmen durch Werbeanzeigen rundum den medialen Beitrag erzielt, spricht dies eher für eine Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt vor allem auch dann, wenn beide Aspekte in einer Tätigkeit derart ineinander greifen, dass sie nicht voneinander getrennt werden können. In der Mehrheit der Fälle liegen überwiegend gewerbliche Einkünfte vor. Letztendlich ist dies aber stark vom Einzelfall abhängig.[6]

Wird mit einem Auftraggeber sowohl die Erbringung von selbstständigen[7] als auch von gewerblichen[8] Tätigkeiten vereinbart, sollte bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung präzisiert werden, welcher Vergütungsbestandteil auf welche Tätigkeit entfällt. Handelt es sich hingegen regelmäßig um unterschiedliche Vertragspartner an die klar unterscheidbare Leistungen erbracht werden, ist dennoch jede Tätigkeit für sich zu prüfen. Erstellt der selbstständig tätige[9]Motorsport-Journalist ein Video mit journalistischem Inhalt, stellen die aus dem Video generierten Einkünfte weiterhin solche nach § 18 EStG dar. Handelt es sich hingegen um ein Werbevideo für Motorsportfahrzeuge oder Zubehör, liegen in Bezug auf das Werbevideo gewerbliche Einkünfte[10] vor. Die journalistische Tätigkeit als solche wird dadurch nicht berührt, da eine Trennung mit Blick auf die Tätigkeit klar vornehmbar ist.

Übersteigen die Einkünfte insgesamt, d. h. zusammen mit allen anderen Einkünften (bspw. aus nicht selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) den Grundfreibetrag, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.[11]

 
Hinweis

Rechtzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt

Die Einordnung sollte in jedem Fall so früh wie möglich – idealerweise bereits mit dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung – mit dem Finanzamt abgestimmt werden, um spätere unerwünschte Steuernachzahlungen gegebenenfalls zuzüglich Zinsen zu vermeiden. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten kann es gerade zur Vorbereitung einer fundierten Argumentation ratsam sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

[1] Vgl. zur Entstehung, Charakteristik und Etablierung des Geschäftsmodells Arendt, Influencer, in: Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 55. Edition, Stand: 1.4.2021.
[2] Vgl. zum Sonderfall der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei Kußmaul/Kloster, DStR 2016, S. 1282; Kußmaul/Schäfer/Engel, BB 2019, S. 2007 ff.
[6] Vgl. dazu näher Höppner, PiStB 2020, S. 22 ff.; Schmidt/Kollmann/Karl, DStR 2021, S. 766 ff. sowie auch für spezifische Tätigkeiten Brunckhorst/Sterzinger, DStR 2018, S. 1689.

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