Umsatzsteuerlich wird die Tätigkeit als Influencer insbesondere relevant, sobald die Grenzen als Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsätze zzgl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 22.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht größer als 50.000 EUR) überschritten sind oder auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. Dabei ist zu beachten, dass Sachzuwendungen als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs grundsätzlich zum (tauschähnlichen) Umsatz zählen. Kleinunternehmer müssen zwar keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen, jedoch sind auch sie nicht grundsätzlich von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit. Allerdings ist in der Praxis festzustellen, dass die Finanzämter oftmals auf diese verzichten bzw. auf eine solche nicht bestehen. Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann vor allem bei hohen Anfangsinvestitionen aufgrund des Vorsteuerabzugs betriebswirtschaftlich sinnvoll sein. Findet diese keine Anwendung, sind die umfangreicheren Erklärungspflichten und Anforderungen an die Rechnungsstellung zu beachten.

 
Hinweis

Hohes Schadenpotenzial bis hin zur Existenzgefährdung

Gerade bei der Umsatzsteuer ist aufgrund der umsatz- und nicht gewinnabhängigen Bemessungsgrundlagen Sorgfalt geboten, da selbst in kurzer Zeit hohe Nachzahlungsbeträge oder Haftungsbeträge entstehen können. In Zweifelsfällen sollte unbedingt ein Steuerberater konsultiert werden.

Umsatzsteuerliche Problemfelder

Problematisch stellt sich ein Vorsteuerabzug im Rahmen des durch die betriebliche Verwendung der Sachzuwendung veranlassten betrieblichen Werteverzehrs dar, weil der Gesteller für die Zurverfügungstellung des Produkts regelmäßig keine den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechende Rechnung ausstellen wird. Ein Ausweg könnte die Abrechnung mittels Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG sein. Hierbei ist die Abstimmung mit dem Produktlieferanten geboten.

Entsprechend sind die Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Privatentnahme in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe zu beachten. Auch hier stellt sich wiederum die Problematik der angemessenen Bewertung. Voraussetzung einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG ist, dass ein Vorsteuerabzug im Rahmen der Anschaffung bestand.

Bei Umsätzen über Plattformen, welche ihren Sitz im europäischen Ausland haben, ist insbesondere zu überprüfen, ob es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Rahmen des sog. Reverse-Charge-Verfahrens[1] kommt, wovon auch Kleinunternehmer betroffen sein können.[2]

[2] Vgl. zu weiterführenden Aspekten Scheerer/Woinzeck, DStR 2021, S. 1449 ff.

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