Praxis-Beispiel

Übertragung eines Mietwohngebäudes gegen private Versorgungsleistungen

V übertrug 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Mietwohngebäude auf seine Tochter T gegen Zahlung einer Leibrente von monatlich 1.500 EUR. Der Kapitalwert der Rente beträgt etwa 50 % des tatsächlichen Werts des Grundstücks. Die Abänderungsbefugnis entsprechend § 323 ZPO behielten sich die Vertragsteile vor. Das Haus wirft auf Dauer ausreichende Mieterträge ab, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken.

T kann die Leibrente in vollem Umfang als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last abziehen. Bei V unterliegt die dauernde Last in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung als sonstige Einkünfte.

 
Wichtig

Gleitende Vermögensübergabe

Wurde aufgrund eines vor dem 1.1. 2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31.12.2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, ist altes Recht anwendbar, weil es auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags ankommt.[1]

Altes oder neues Recht im Erbfall?

Der zeitliche Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. ist nach Meinung des FG Münster[2] in Bezug auf dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung von vermieteten Grundstücken, die aufgrund einer vor dem 1.1.2008 errichteten Verfügung von Todes geleistet werden, nicht eröffnet, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist.

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