Das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen[1] ist durch das Jahressteuergesetz 2008[2] eingeschränkt worden. Steuerlich begünstigt sind nur noch Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung

  • eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.  S.  d. §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt[3] – Anteile an gewerblich geprägten Gesellschaften sind nicht begünstigt,
  • eines Betriebs oder Teilbetriebs[4] sowie
  • eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.[5]
 
Hinweis

Begünstigtes Vermögen

Begünstigtes Vermögen war nach bisheriger Rechtslage jede ertragbringende Vermögenseinheit, also auch ein privates Mietwohnhaus, soweit dieses hinreichende Erträge abwarf, um die zu leistenden Zahlungen zu erwirtschaften.[6] Diese Rechtslage ist zum Teil obsolet, weil Immobilienübertragungen nach neuer Rechtslage steuerlich nicht mehr privilegiert sind. Die Neuregelung gilt für Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.[7]

Für zuvor vereinbarte Versorgungsleistungen gilt das bisherige Recht jedoch prinzipiell weiter. Nach bisher geltendem Recht hatte der Steuerpflichtige de facto ein Wahlrecht, ob lebenslänglich wiederkehrende Leistungen zugunsten des Grundstücksübergebers als dauernde Last einzustufen waren oder eine Leibrente darstellen sollten.

Handelt es sich bei den Versorgungsleistungen um eine Leibrente, kann der Übernehmer nach bisherigem Recht diese – wie erwähnt – mit ihrem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehen, bei Vorliegen einer dauernden Last können die Leistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden.

 
Hinweis

Neues Recht unterscheidet nicht mehr zwischen Renten und dauernden Lasten

Das neue Recht hat diese Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten "aus Vereinfachungsgründen" aufgegeben. Ist der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen nach neuem Recht zulässig, dann stets in voller Höhe und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil.

[1] § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bzw. § 22 Nr. 1 EStG a. F.; jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bzw. § 22 Nr. 1a EStG.
[2] Jahressteuergesetz (JStG) 2008 v. 20.12.2007, BGBl 2007 I S. 3150 und BStBl 2008 I S. 218.
[6] BMF, Schreiben v. 16.9.2004, IV C 2255 – 354/04, BStBl 2004 I S. 922, Rz. 10.

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