Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger gegenüber seinen Eltern zu Versorgungsleistungen, handelt es sich grundsätzlich um typische Unterhaltsleistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das hiernach bestehende Abzugsverbot nach § 12 Nr. 2 EStG galt nach früherer Rechtslage jedoch nicht, wenn die vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen als Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe zu qualifizieren sind.

Der Große Senat des BFH[1] hat mehrfach klargestellt, dass Versorgungsleistungen, die in Verbindung mit einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen private Versorgungsleistungen stehen, prinzipiell keine Unterhaltsleistungen i.  S.  d. § 12 Nr. 2 EStG sind. Sie genießen i.  d.  R. eine steuerrechtliche Privilegierung, die darin besteht, dass die Leistungen beim Vermögensübernehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, und zwar

  • mit dem Ertragsanteil, wenn es sich um Leibrenten handelt,
  • in voller Höhe, wenn es dauernde Lasten sind.[2]

Korrespondierend dazu sind die Versorgungsleistungen beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge steuerbar[3], entweder mit dem Ertragsanteil im Fall einer Rente oder in vollem Umfang im Fall einer dauernden Last.

[1] Z. B. BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 4, 5, 6/89, BStBl 1990 II S. 847; BFH, Beschluss v. 12.5.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95; BFH, Beschluss v. 12.5.2003, GrS 2/00, BStBl 2004 S. 100.
[2] § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG a. F.
[3] § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG a. F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge