Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger gegenüber seinen Eltern zu Versorgungsleistungen, handelt es sich grundsätzlich um typische Unterhaltsleistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das hiernach bestehende Abzugsverbot nach § 12 Nr. 2 EStG galt nach früherer Rechtslage jedoch nicht, wenn die vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen als Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe zu qualifizieren sind.
Der Große Senat des BFH[1] hat mehrfach klargestellt, dass Versorgungsleistungen, die in Verbindung mit einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen private Versorgungsleistungen stehen, prinzipiell keine Unterhaltsleistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG sind. Sie genießen i. d. R. eine steuerrechtliche Privilegierung, die darin besteht, dass die Leistungen beim Vermögensübernehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, und zwar
- mit dem Ertragsanteil, wenn es sich um Leibrenten handelt,
- in voller Höhe, wenn es dauernde Lasten sind.[2]
Korrespondierend dazu sind die Versorgungsleistungen beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge steuerbar[3], entweder mit dem Ertragsanteil im Fall einer Rente oder in vollem Umfang im Fall einer dauernden Last.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen