Soweit der Nutzungswert der eigenen Wohnung nicht mehr besteuert wird, können mangels steuerlich zu erfassender Einnahmen keine Werbungskosten abgezogen werden. Der Erwerber einer eigen genutzten Wohnung kann daher den Ertragsanteil einer Leibrente nicht als Werbungskosten abziehen. Der BFH[1] erkennt den Ertragsanteil (den "pauschalierten Zinsanteil") auch nicht als Sonderausgaben an, obwohl der Veräußerer den Ertragsanteil bei seinen sonstigen Einkünften versteuern muss.

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