Dass prinzipiell die für eine private Versorgungsrente sprechende Unentgeltlichkeitsvermutung auch in Rentenfällen widerlegbar und eine Veräußerungsrente auch zwischen nahen Angehörigen erreichbar ist, entspricht seit Langem der Rechtsprechung. Dem ist zuzustimmen, denn nahe Angehörige können entgeltliche Geschäfte miteinander tätigen, die das Steuerrecht nicht negieren kann und darf. Wenn die Entgeltlichkeit erreicht werden soll, darf keine typische vorweggenommene Erbfolge erfolgen, sondern es muss ein fremdvergleichbarer Veräußerungsvertrag abgeschlossen werden.

Die Vermutung besteht nicht, wenn

  • die Beteiligten Leistung (Haus- und Grundbesitz) und Gegenleistung (Rentenverpflichtung) nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und
  • subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichwertig sind.[1]
 
Hinweis

Überschlägige Bezifferung ist erforderlich

Beruft sich einer der Beteiligten, z.  B. das Kind als Käufer, darauf, dass Rente und übertragenes Haus wertgleich seien, muss er substantiiert darlegen und wenigstens überschlägig beziffern, welche Wertvorstellungen die Vertragspartner bei Vereinbarung des Kaufpreises hinsichtlich des Werts der übertragenen Immobilie hatten.[2] Eine annähernde Übereinstimmung der Wertverhältnisse genügt, wenn sich die Vertragsbeteiligten subjektiv vom Gedanken des entgeltlichen Leistungsaustausches leiten ließen. Eine Wertabweichung von 10 % ist unschädlich.[3]

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