Die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, können neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG erzielen. Infrage kommen vor allem zwei Fallgestaltungen:

  • Der Fonds veräußert ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich wie bei einem Alleineigentümer ermittelt, einheitlich festgestellt und auf die Gesellschafter aufgeteilt.
  • Der Gesellschafter veräußert seinen Anteil an dem Fonds innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb. Der Verkauf wird steuerlich als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter des Fonds gewertet.[1] Dem Erlös werden also die früheren anteiligen Anschaffungskosten gegenübergestellt. Die von dem Fonds in Anspruch genommenen Abschreibungen erhöhen anteilig des Spekulationsgewinn.

    Falls nur ein Gesellschafter des Fonds seine Anteile veräußert, ist der Spekulationsgewinn m. E. bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung zu ermitteln.

Hat ein Gesellschafter seinen Anteil an dem Fonds nicht bei dessen Gründung, sondern nachträglich von einem der Gründungsgesellschafter erworben, ist zusätzlich ein Spekulationsgeschäft in allen Fällen anzunehmen, in denen der Fonds innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb des Anteils ein Grundstück veräußert. Auch in diesen Fällen ist m. E. der Spekulationsgewinn auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung zu ermitteln. Schließlich müsste ein Spekulationsgeschäft auch angenommen werden, wenn der nachträglich eingetretene Gesellschafter seinen Anteil veräußert und der Fonds innerhalb der letzten 10 Jahre ein Grundstück erworben hatte.

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