Rz. 102

Regelungen zu außerplanmäßigen Abschreibungen des immateriellen Anlagevermögens befinden sich in IAS 36 (Impairment of Assets). Nach IAS 36.9 i. V. m. 36.12 muss ein Unternehmen anhand externer und interner Informationsquellen zu jedem Abschlussstichtag prüfen, ob Anhaltspunkte für eine außerplanmäßige Wertminderung des immateriellen Vermögenswerts vorliegen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind nach IAS 36.59 vorzunehmen, wenn der erzielbare Betrag (Recoverable Amount) unter den Buchwert des Vermögenswerts gesunken ist. Der erzielbare Betrag entspricht gemäß IAS 36.6 dem höheren der beiden Werte aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten und dem Nutzungswert, der wiederum als Barwert des zukünftigen Cashflows, der voraussichtlich aus diesem Vermögenswert erzielbar ist. Der so ermittelte Recoverable Amount wird danach mit dem sog. Carrying Amount (Buchwert) verglichen, um den Abschreibungsbedarf zu bestimmen.[1]

Bei Wegfall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung muss eine Zuschreibung auf den erzielbaren Betrag vorgenommen werden, wobei der Zuschreibungsbetrag durch den Buchwert, der sich ohne die Wertminderung in der Zwischenzeit ergeben hätte, nach oben begrenzt ist (IAS 36.110 i. V. m. 36.117).

[1] Vgl. ausführlicher dazu Küting/Dawo/Wirth, KoR 2003, S. 177 ff.

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