Rz. 78

Die bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten (Intangible Assets) richtet sich im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS nach IAS 38, der den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens regelt. Ferner sind bei der Folgebewertung immaterieller Vermögenswerte die Vorschriften zu außerplanmäßigen Abschreibungen nach IAS 36 zu beachten.

Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens sind nach IAS 38.8 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, die einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen verkörpern, sich in der Verfügungsmacht des bilanzierenden Unternehmens befinden und von diesem zur Herstellung von Erzeugnissen oder zur Erbringung von Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Zwecke der Nutzung durch eigene Verwaltung verwendet werden. In diesem Kontext nennt IAS 38.9 beispielhaft Computersoftware, Patente, Urheberrechte, Filmmaterial, Kundenlisten, Hypothekenbedienungsrechte, Fischereilizenzen, Importquoten, Franchiseverträge, Kunden- oder Lieferantenbeziehungen, Kundenloyalität, Marktanteile und Absatzrechte.

Für die Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen ist entsprechend dem IAS 1.66 die Verwendungsabsicht der Güter maßgeblich. Immaterielle Vermögenswerte, die mit einer Veräußerungsabsicht gehalten werden, sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen und bilanziell nach IAS 2 (Vorräte) oder IAS 11 (Fertigungsaufträge) zu behandeln. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen erfolgt, wenn die immateriellen Güter für die in der Definition nach IAS 38.8 genannten Zwecke verwendet werden und die konkretisierenden Bedingungen der IAS 38.10 ff. erfüllen.[1]

 

Rz. 79

Neben den immateriellen Vermögenswerten des Umlaufvermögens sind vom Anwendungsbereich des IAS 38 auch solche Bereiche ausgeschlossen, die durch einen eigenen IAS bzw. IFRS geregelt sind. Dazu gehören insbesondere Leasingverträge (IAS 17), der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (IFRS 3), Finanzinstrumente im Sinne des IAS 32 und aktivische latente Steuern (IAS 12). Der Standard findet auch keine Anwendung für die Bilanzierung verschiedener branchenspezifischer immaterieller Güter der Bergbau- sowie Öl- und Gasindustrie (IAS 38.2). Diese Bereiche beabsichtigte der IASB bei der Entstehung von IAS 38 künftig durch eigene Standards zu regulieren.[2]

[1] Vgl. Achleitner/Behr/Schäfer, Internationale Rechnungslegung, 4. Aufl. 2009, S. 94; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 15. Aufl. 2019, S. 290.
[2] Vgl. Busse von Colbe u. a., DB 1999, S. 1131.

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