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Das Wahlrecht zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Anlagewerte geht mit der Implementierung einer Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 HGB einher, um so dem Gläubigerschutzgedanken des HGB gerecht zu werden, da diesen Vermögensgegenständen oftmals nur schwer ein objektiver Wert beizumessen ist.[1]

Demnach dürfen Kapitalgesellschaften, die selbst erstellte immaterielle Anlagewerte in der Bilanz ausweisen, Gewinne nur ausschütten, "wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen" (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB).

Die Höhe der Ausschüttungssperre bezieht sich somit nicht auf den vollen Betrag der aktivierten selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände, sondern es unterliegt lediglich die Differenz zwischen den selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen und den hierfür gebildeten passiven latenten Steuern einer Ausschüttungssperre. Kommt es indes gemäß § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB zu einem Überhang von aktiven latenten Steuern, so führt dies zu einer doppelten den Betrag der Ausschüttungssperre mindernden Erfassung der auf die aktivierten immateriellen Anlagegüter gebildeten passiven latenten Steuern. Dies führt letztendlich zu einem ausschüttungsgesperrten Betrag, der sich – bezogen auf den Gläubigerschutzgedanken – als zu klein erweist.[2]

[1] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 139.
[2] Vgl. zu diesem Abschnitt ausführlich Küting/Ellmann, Immaterielles Vermögen, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht – Handbuch zur Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), 2. Aufl. 2009, Kap. XI, S. 281.

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