Rz. 70

Sofern immaterielle Gegenstände des Umlaufvermögens – z. B. zum Verkauf bestimmte Software – am Bilanzstichtag gegeben und zum Verkauf bestimmt sind, sind sie unter dem Posten B.I.2. "unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen" bzw. unter dem Posten B.I.3. "fertige Erzeugnisse und Waren" auszuweisen.[1] Während aufgrund der expliziten Aufnahme der unfertigen Leistungen im Posten B.I.2. deren Ausweis in der Kategorie der Vorräte – wenn auch ein gesonderter Ausweis von den eigentlichen unfertigen Erzeugnissen im Sinne von Sachen wünschenswert ist – klar geregelt ist, könnten die fertigen Leistungen auch unter den Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen werden; da allerdings auch in der Gesetzesbegründung[2] ein Ausweis der noch nicht abgerechneten Dienstleistungen im Vorratsvermögen für zulässig gehalten wird, erscheint ein den unfertigen Leistungen vergleichbarer Ausweis im Vorratsvermögen – wenn auch möglichst als gesonderter Posten wie z. B. "noch nicht abgerechnete Leistungen" – angemessen.[3]

Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ergibt sich die Möglichkeit zur Aufstellung einer verkürzten Bilanzgliederung, sodass sie die immateriellen Gegenstände des Umlaufvermögens lediglich unter dem Posten B.I. "Vorräte" gliederungsmäßig zum Ausdruck bringen müssen. Für Kleinstkapitalgesellschaften ist demgegenüber gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB bereits die Auflistung der immateriellen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens unter dem Posten B. "Umlaufvermögen" ausreichend. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 HGB müssen bei der Offenlegung der Bilanz ebenfalls nur den Posten B.I. "Vorräte" angeben.[4]

[1] Vgl. auch Fasselt/Radde, Immaterielle Vermögensgegenstände, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, Stichwort B 211 Rz. 232, Stand: März 2020.
[2] Vgl. BT-Drucks. 4268/10 S. 105.
[3] Vgl. dazu auch Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in Dusemond/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung, § 266 HGB Rz. 71 f., Stand: Mai 2020.
[4] Vgl. § 327 HGB.

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