Rz. 67

Soweit eine Bestandsaufnahme (Anlagenverzeichnis) immaterieller Güter erforderlich ist, muss eine Aufnahme anhand von Merkmalen und dokumentierenden Belegen vorgenommen werden, sodass sich der Nachweis immaterieller Anlagewerte nicht von dem der Sachanlagen unterscheidet.[1] In der Bilanzgliederung sind die selbst erstellten immateriellen Anlagewerte dem Posten A.I.1. der Aktivseite ("Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte") und die entgeltlich erworbenen immateriellen Anlagewerte dem Posten A.I.2. der Aktivseite ("entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten") zuzuordnen.[2] Allerdings reicht es bei kleinen Kapitalgesellschaften aus, wenn sie die vier genannten Kategorien der immateriellen Vermögensgegenstände als einen Posten I. "Immaterielle Vermögensgegenstände" darstellen, sodass der Geschäfts- oder Firmenwert und die geleisteten Anzahlungen auf immaterielle Anlagewerte nicht mehr gesondert zum Ausdruck kommen.[3] Mittelgroßen Kapitalgesellschaften ist die Offenlegung einer verkürzten Bilanz gestattet, bei der allerdings im Unterschied zum erstellten Jahresabschluss kleiner Kapitalgesellschaften die selbst geschaffenen gewerblichen Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie der Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben sind.[4]

[1] Vgl. dazu GEFIU, Ausgewählte Probleme, Band 2, 1987, S. 11.
[2] Der Posten A.I.3 enthält den Geschäfts- oder Firmenwert, der Posten A.I.4 die geleisteten Anzahlungen (auf immaterielle Anlagewerte); vgl. dazu Rz. 21 ff.
[3] Vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB. Für Kleinstkapitalgesellschaften ist gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine im Vergleich dazu weiter verkürzte Bilanz ausreichend, die die immateriellen Vermögenswerte in der Position A. "Anlagevermögen" auflistet.
[4] Vgl. § 327 HGB.

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