Rz. 53

Ausweislich der Regierungsbegründung ist eine Aktivierung nicht erst vorzunehmen, wenn ein selbst erstelltes immaterielles Anlagegut vorliegt, vielmehr hat eine Aktivierung bereits bei der Entwicklung zu erfolgen.[1] Folglich muss innerhalb der Entwicklungsphase der Zeitpunkt bestimmt werden, ab dem die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstandes vorliegen.[2] Hierbei hat der Bilanzierende eine zukunftsgerichtete Prognose zu erstellen, um zu beurteilen, ob durch die Entwicklung ein Vermögensgegenstand zur Entstehung gelangt.[3] Diesbezüglich muss zum Aktivierungszeitpunkt "mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens"[4] entstehen wird. In Ermangelung einer näheren Konkretisierung dieses Wahrscheinlichkeitskriteriums durch die Gesetzesbegründung treten große Ermessensspielräume auf, da die Aktivierungsentscheidung in entscheidendem Maße von der subjektiv geprägten Einschätzung des Bilanzierenden abhängen wird.[5]

[1] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 132.
[2] Vgl. Henckel/Ludwig/Lüdke, DB 2008, S. 198.
[3] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 132; Kahle/Günter, Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut – Veränderung der Aktivierungskriterien durch das BilMoG?, in Schmiel/Breithecker, Steuerliche Gewinnermittlung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2008, S. 84.
[4] BR-Drucks. 344/08 S. 130.
[5] Vgl. Küting/Ellmann, Immaterielles Vermögen, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht – Handbuch zur Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), 2. Aufl. 2009, Kap. XI, S. 272.

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