Rz. 43
Ein entgeltlicher Erwerb stellt grundsätzlich einen Gegensatz zur Schenkung dar.[1] Auch sofern keine Schenkung oder Erbschaft gegeben ist, muss nicht unbedingt ein Entgelt – das, wie bei der Behandlung des Tauschs ersichtlich, nicht in einer Geldleistung bestehen muss – bejaht werden. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Gegenleistung einmalig oder wiederkehrend gewährt wird, sofern dem nicht der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte entgegensteht.[2] So werden wiederkehrende Entgelte für die Nutzungsüberlassung, wie z. B. laufende Lizenzgebühren oder Mietzahlungen – im Zusammenhang mit dem Kriterium des Erwerbs als solchem – nicht als für einen entgeltlichen Erwerb geeignet angesehen, während ein einmaliges, gegebenenfalls in Raten zu leistendes Entgelt, wie z. B. eine Pauschallizenz, dem Entgeltlichkeitskriterium entsprechen soll.[3] Auch laufende Zahlungen stellen m. E. eine selbstständige Bewertbarkeit des zugegangenen Gutes – wie z. B. beim Zugang materieller Güter – sicher, sodass diese Abgrenzung bezüglich der laufenden Zahlungen bei Dauerleistungsbeziehungen außer in den Fällen fragwürdig erscheint, in denen bei laufender Zahlung eine Wertobjektivierung – wie z. B. bei Vorliegen umsatzabhängiger Lizenzgebühren – nicht mehr gewährleistet ist.[4] Gerade aber bei Dauerleistungsverhältnissen kommt der Grundsatz des Nichtausweises schwebender Geschäfte zum Tragen,[5] sodass bei parallelem Verlauf von getätigten Zahlungen und erhaltenen Leistungen auf einen gesonderten Ausweis der Rechte und Verpflichtungen verzichtet wird.[6]
Rz. 44
Problematisch bleiben vor allem die Fälle des teilweise unentgeltlichen – und damit auch teilweise entgeltlichen – Erwerbs im Verhältnis zwischen Familienangehörigen, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und zwischen verbundenen Unternehmen.[7] Sowohl für den Fall einer Zuwendung aus betrieblichen Gründen als auch für den einer Zuwendung aus privaten bzw. gesellschaftsrechtlich bedingten Gründen ist ein einheitlicher – und nicht künstlich in seine entgeltlichen und unentgeltlichen Bestandteile getrennter – Vorgang anzunehmen, wobei handelsrechtlich ein Wahlrecht zum Ansatz zwischen tatsächlichem Entgelt und Verkehrswert und steuerrechtlich eine Pflicht zum Ansatz des Teilwerts bzw. der sonst aufzuwendenden Anschaffungskosten besteht.[8]
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