Bei unentgeltlicher Übertragung eines immateriellen Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen gilt der gemeine Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.[1] Geht das immaterielle Wirtschaftsgut im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils auf einen anderen über, ist der Buchwert des Rechtsvorgängers[2] fortzuführen.[3]

Ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das durch Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wird[4], ist mit den Werten des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu aktivieren.[5]

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