Als Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens ist das immaterielle Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Für die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die allgemeinen Grundsätze.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge