Die nachfolgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die wesentlichen Punkte, die beim Ausweis immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens übereinstimmen bzw. nicht übereinstimmen.
Bezeichnung des Vorgangs | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
---|---|---|
Anschaffung | Ausweis mit den Anschaffungskosten | Ausweis mit den Anschaffungskosten |
Herstellung Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände |
Wahlrecht gem. § 248 Abs. 2 HGB:
|
Ausweis gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht zulässig Aufwendungen werden sofort als Betriebsausgaben erfasst |
Planmäßige Abschreibung | Lineare Abschreibung (oder alternative Methode, wenn die Wertverhältnisse dadurch wiedergegeben werden) über die Nutzungsdauer (z. B. bei Anwendersoftware über 3 Jahre, bei individueller betriebswirtschaftlicher Software 5 Jahre) | Lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer (z. B. bei Anwendersoftware über 3 Jahre, bei individueller betriebswirtschaftlicher Software 5 Jahre) |
Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwerts | Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB Abschreibung über die verlässlich geschätzte Nutzungsdauer oder 10 Jahre | Nutzungsdauer auf 15 Jahre festgelegt |
Tab. 1: Ausweis und Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter
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