Die nachfolgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die wesentlichen Punkte, die beim Ausweis immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens übereinstimmen bzw. nicht übereinstimmen.

 
Bezeichnung des Vorgangs Handelsbilanz Steuerbilanz
Anschaffung Ausweis mit den Anschaffungskosten Ausweis mit den Anschaffungskosten

Herstellung

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

Wahlrecht gem. § 248 Abs. 2 HGB:

  • Kein Ausweis (Aufwendungen werden sofort als Betriebsausgaben erfasst)
  • Ausweis mit den Herstellungskosten (Ausschüttungssperre i. H. d. aktivierten Betrags)

Ausweis gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht zulässig

Aufwendungen werden sofort als Betriebsausgaben erfasst
Planmäßige Abschreibung Lineare Abschreibung (oder alternative Methode, wenn die Wertverhältnisse dadurch wiedergegeben werden) über die Nutzungsdauer (z. B. bei Anwendersoftware über 3 Jahre, bei individueller betriebswirtschaftlicher Software 5 Jahre) Lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer (z. B. bei Anwendersoftware über 3 Jahre, bei individueller betriebswirtschaftlicher Software 5 Jahre)
Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwerts Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB Abschreibung über die verlässlich geschätzte Nutzungsdauer oder 10 Jahre Nutzungsdauer auf 15 Jahre festgelegt

Tab. 1: Ausweis und Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter

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