Analog zum Handelsrecht unterliegen abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände auch in der Steuerbilanz einer planmäßigen Abschreibung (=AfA). Für die Bestimmung der planmäßigen Abschreibung ist § 7 Abs. 1 EStG maßgebend.[1] Danach ist zwingend die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. In den vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen finden sich keine Beispiele für die Nutzungsdauern immaterieller Vermögensgegenstände. Daher muss der Bilanzierende die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter Beachtung der oben dargestellten Aspekte schätzen. Die vorgenommene Schätzung sollte dokumentiert werden.

In der Steuerbilanz ist ein Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben.[2] Einige Beispiele für Nutzungsdauern immaterieller Vermögensgegenstände finden sich folgender Tabelle:

 
Immaterieller Vermögensgegenstand Nutzungsdauer
Nutzungsrechte, z. B. Mietrechte Dauer des eingeräumten Rechts[3]
Standardsoftware 3 Jahre
Individualsoftware 3 Jahre oder länger
Betriebswirtschaftliche Standardsoftware (ERP-Software) 5 Jahre[4]
Geschäfts- oder Firmenwert Steuerbilanz 15 Jahre; Handelsbilanz: verlässlich geschätzte Nutzungsdauer oder 10 Jahre

Beispiele von Nutzungsdauern wesentlicher immaterieller Vermögensgegenstände[5]

 
Praxis-Beispiel

Planmäßige Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände

Es gelten die Ausgangsdaten des Beispiels "Eine GmbH gestaltet ihre Website neu und entwickelt einen Internetshop mithilfe externer Freiberufler".

Nun soll unterstellt werden, dass die GmbH das Wahlrecht zur Aktivierung in der Handelsbilanz ausgeübt hat. Weiterhin wird angenommen, dass der Internetshop zum 1.10.01 betriebsbereit ist und ab diesem Zeitpunkt genutzt wird. Die Nutzungsdauer des neuen Internetshops wird voraussichtlich 4 Jahre betragen und die Abschreibung in der Handelsbilanz erfolgt linear. In der Steuerbilanz werden die Aufwendungen zur Herstellung des Internetshops als sofortige Betriebsausgaben verrechnet.

In der Handelsbilanz ist der Internetshop pro Jahr der Nutzung mit 11.100 EUR/Jahr (44.400 EUR/4 Jahre) abzuschreiben. Im Jahr der Anschaffung dürfen allerdings nur 2.775 EUR ((11.100/12)*3) angesetzt werden, da erst ab dem Monat der Anschaffung die Abschreibung zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist im letzten Jahr der Nutzung nur eine anteilige Nutzung von 9 Monaten zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich folgender Abschreibungsverlauf:

 
Anschaffungskosten 44.400 EUR
Abschreibung 01 (11.100 : 12 x 3 =) 2.775 EUR
Abschreibung 02 11.100 EUR
Abschreibung 03 11.100 EUR
Abschreibung 04 11.100 EUR
Abschreibung 05 (11.100 : 12 x 9 =)   8.324 EUR
Erinnerungswert 1 EUR

Buchung der Abschreibung im Jahr 01 (Buchungsvorschlag):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4822/6200 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 2.775 0044/0144 EDV-Software  
[1] § 7 Abs. 2 EStG setzt bewegliche Wirtschaftsgüter voraus, was nach R 7.1 Abs. 2 EStR grundsätzlich nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sind.
[5] Für einen Überblick über die von der Steuerrechtsprechung entschiedenen bzw. im Schrifttum empfohlenen Nutzungsdauern s. "Nutzungsdauer und AfA-Tabellen: Die richtige Vorgehensweise".

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