Analog zum Handelsrecht unterliegen abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände auch in der Steuerbilanz einer planmäßigen Abschreibung (=AfA). Für die Bestimmung der planmäßigen Abschreibung ist § 7 Abs. 1 EStG maßgebend.[1] Danach ist zwingend die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. In den vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen finden sich keine Beispiele für die Nutzungsdauern immaterieller Vermögensgegenstände. Daher muss der Bilanzierende die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter Beachtung der oben dargestellten Aspekte schätzen. Die vorgenommene Schätzung sollte dokumentiert werden.
In der Steuerbilanz ist ein Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben.[2] Einige Beispiele für Nutzungsdauern immaterieller Vermögensgegenstände finden sich folgender Tabelle:
Immaterieller Vermögensgegenstand | Nutzungsdauer |
---|---|
Nutzungsrechte, z. B. Mietrechte | Dauer des eingeräumten Rechts[3] |
Standardsoftware | 3 Jahre |
Individualsoftware | 3 Jahre oder länger |
Betriebswirtschaftliche Standardsoftware (ERP-Software) | 5 Jahre[4] |
Geschäfts- oder Firmenwert | Steuerbilanz 15 Jahre; Handelsbilanz: verlässlich geschätzte Nutzungsdauer oder 10 Jahre |
Beispiele von Nutzungsdauern wesentlicher immaterieller Vermögensgegenstände[5]
Planmäßige Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände
Es gelten die Ausgangsdaten des Beispiels "Eine GmbH gestaltet ihre Website neu und entwickelt einen Internetshop mithilfe externer Freiberufler".
Nun soll unterstellt werden, dass die GmbH das Wahlrecht zur Aktivierung in der Handelsbilanz ausgeübt hat. Weiterhin wird angenommen, dass der Internetshop zum 1.10.01 betriebsbereit ist und ab diesem Zeitpunkt genutzt wird. Die Nutzungsdauer des neuen Internetshops wird voraussichtlich 4 Jahre betragen und die Abschreibung in der Handelsbilanz erfolgt linear. In der Steuerbilanz werden die Aufwendungen zur Herstellung des Internetshops als sofortige Betriebsausgaben verrechnet.
In der Handelsbilanz ist der Internetshop pro Jahr der Nutzung mit 11.100 EUR/Jahr (44.400 EUR/4 Jahre) abzuschreiben. Im Jahr der Anschaffung dürfen allerdings nur 2.775 EUR ((11.100/12)*3) angesetzt werden, da erst ab dem Monat der Anschaffung die Abschreibung zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist im letzten Jahr der Nutzung nur eine anteilige Nutzung von 9 Monaten zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich folgender Abschreibungsverlauf:
Anschaffungskosten | 44.400 EUR |
Abschreibung 01 (11.100 : 12 x 3 =) | 2.775 EUR |
Abschreibung 02 | 11.100 EUR |
Abschreibung 03 | 11.100 EUR |
Abschreibung 04 | 11.100 EUR |
Abschreibung 05 (11.100 : 12 x 9 =) | 8.324 EUR |
Erinnerungswert | 1 EUR |
Buchung der Abschreibung im Jahr 01 (Buchungsvorschlag):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4822/6200 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände | 2.775 | 0044/0144 | EDV-Software |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen