Die überwiegende Zahl der immateriellen Vermögensgegenstände ist abnutzbar, da durch Verwendung, Nutzung oder bloßen Zeitablauf in vielen Fällen ein Wertverlust eintritt. Handelsrechtlich sind immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, über die Geschäftsjahre abzuschreiben, in denen sie voraussichtlich genutzt werden.

Die Abschreibungsmethode ist handelsrechtlich nicht festgelegt, muss jedoch den Verlauf der Wertentwicklung des Vermögensgegenstands widerspiegeln. Kann der Wertminderungsverlauf nicht verlässlich bestimmt werden, so ist nach DRS 24.102 die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden.

Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt des Erreichens des betriebsbereiten Zustands bzw. der Fertigstellung; auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an.[1]

Die Nutzungsdauer ist vom Bilanzierenden unter Berücksichtigung der betriebsindividuellen Gegebenheiten zu schätzen. Dabei können z. B. folgende Kriterien berücksichtigt werden:[2]

  • Produktlebenszyklen vergleichbarer Vermögensgegenstände.
  • Wirtschaftliche Stabilität der Branche.
  • Abhängigkeit der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands von der Nutzungsdauer anderer Vermögensgegenstände.

Besonderes Gewicht kommt bei der Schätzung dem Umstand zu, dass sich immaterielle Vermögensgegenstände aufgrund des technischen Fortschritts oft schnell verflüchtigen bzw. veralten. Die Nutzungsdauer muss folglich vorsichtig geschätzt werden. Bei immateriellen Vermögensgegenständen wird oftmals eine Nutzungsdauer zwischen 3–5 Jahren angenommen.

Bei zeitlich beschränkten Schutzrechten ist der Schutzzeitraum nicht zwingend mit der Nutzungsdauer gleichzusetzen. So kann z. B. ein Patent aufgrund anderer, erkennbar bald verfügbarer Technologien bereits vor Ende der maximalen Dauer des Patentschutzes nutzlos werden. Die Abschreibung darf sich daher nicht nur an der gesetzlichen Schutzfrist orientieren, sie muss auch der wirtschaftlichen Abnutzung Rechnung tragen. Ggf. ist die Nutzungsdauer in diesem Fall kürzer als die Dauer des Rechtsschutzes. Das ist im Einzelfall abzuwägen.

In Bezug auf selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht handelsrechtlich eine Beschränkung der Nutzungsdauer. Immer dann, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.[3] Gleiches gilt handelsrechtlich für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Dieser ist handelsrechtlich ebenfalls über 10 Jahre abzuschreiben, wenn die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann.[4]

[1] Vgl. DRS 24.104.
[2] Vgl. DRS 24.98.

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