Immaterielle Vermögensgegenstände können sowohl abnutzbar als auch – in Ausnahmefällen – nicht abnutzbar sein. Ein immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, dessen Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, darf nicht planmäßig abgeschrieben werden.[1] Nicht abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände sind vor allem zeitlich unbegrenzt bestehende Rechte, die auch keiner wirtschaftlichen Entwertung im Zeitablauf unterliegen:

  • So können beispielsweise können Wegerechte[2] oder Güterfernverkehrsgenehmigungen[3] zeitlich unbegrenzt nutzbare immaterielle Vermögensgegenstände sein.
  • Auch ein erworbener Domainname kann ein nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand sein, wenn der Bekanntheitsgrad des Domainnamens von werterhaltenden Maßnahmen oder vom Zeitgeist unabhängig ist.[4]
  • Auch ein erworbenes Vorkaufsrecht kann ein nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand sein, wenn nicht absehbar ist, wann das Vorkaufsrecht zum Tragen kommt. Denn das Vorkaufsrecht unterliegt keiner planmäßigen Wertminderung (genau wie Grundstücke keiner planmäßigen Wertminderung unterliegen).[5]

DRS 24.108 beschränkt die unbegrenzte Nutzbarkeit von erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen i. S. d. § 248 Abs. 2 HGB (Marke, Drucktitel, Verlagsrecht, Kundenliste oder vergleichbare Güter). Diese sind zwingend planmäßig abzuschreiben, sofern ihre Nutzbarkeit durch regelmäßige Erhaltungsaufwendungen aufrecht erhalten werden muss.

Weiterhin können auch unbeschränkt eingeräumte Rechte abnutzbar sein, wenn ein Ende ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit absehbar ist.

Kann ab einer bestimmten Periode nicht mehr von einer zeitlich unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, ist der immaterielle Vermögensgegenstand ab dann planmäßig über die Restnutzungsdauer abzuschreiben.[6]

[1] Vgl. DRS 24.106.
[2] Vgl. DRS 24.107.
[5] Vgl. Horschitz/Groß/Franck/Guschl/Kirschbaum/Schustek, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 14. Aufl. 2016, S. 416.
[6] Vgl. DRS 24.111.

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